Menschen mit Behinderungen

 

Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist es, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen. Die Leistungen können ambulant, teilstationär oder stationär gewährt werden.

 

 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • Stationäre Behandlungsmaßnahmen
  • Hilfsmittel
  • Hilfe zur Beschaffung eines KFZ 

 

 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Leistungen im Arbeitsbereich und Eingangsverfahren der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

 

 3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

  • Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (z.B. Kita, Krippe)
  • Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Hilfen zur Verständigung mit der Umwelt
  • Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung
  • Hilfen zum selbstbestimmten Wohnen in einer betreuten Wohnmöglichkeit
  • Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben

 

 4. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung

  • Schulbegleitung
  • Therapien
  • Fahrtkosten

 

 5. Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule

 

 6. Hilfen zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit und Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben

 

 7. Besuchsbeihilfen

 

 8. Betreuung in einer Pflegefamilie

 

 9. Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

  • Das Angebot der heilpädagogischen Frühförderstelle richtet sich an behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder in der Altersgruppe von der Geburt bis zum Schuleintritt. Durch die möglichst frühzeitige Diagnose mit anschließender Förderung sollen die Folgen einer Behinderung beseitigt bzw. abgemildert und die Kinder in ihrer natürlichen Entwicklung unterstützt werden.

 

10. Landesblindengeld/Blindenhilfe

  • Landesblindengeld ist eine Leistung, die das Land Zivilblinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt. Soweit das Blindengeld nicht ausreichend zur Deckung der Mehraufwendungen ist, kann aufstockend noch Blindenhilfe gewährt werden. Diese Leistung ist aber abhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens.