Planfeststellung

Die Planfeststellung ist im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. im Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geregelt.

Gegenstand der Planfeststellung ist ein Plan, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, der erkennen lässt, wo, in welchem Umfang und in welcher Weise eine Bundes- oder Landesstraße neu angelegt oder geändert werden soll.

In einem Verfahren – dem sogenannten Planfeststellungsverfahren – sollen alle von dem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abgewogen und widerstrebende Interessen ausgeglichen werden, ohne das weitere Verfahren oder Zustimmungen anderer Behörden notwendig sind (Konzentrationswirkung). Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt demnach alle notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen.

 

 

 

Aktuelle Planfeststellungsverfahren

Planfeststellung für den Neubau eines Radweges an und die Erneuerung der Fahrbahn der B 188 zw. Osloß und Weyhausen in der Samtgemeinde Boldecker Land

Der Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Gifhorn vom 21.08.2023, Az.: 8.2/6610-20 RW B188 Os-Wey, der das o.g. Bauvorhaben betrifft, liegt (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 19.09.2023 bis 04.10.2023 im Rathaus der Samtgemeinde Boldecker Land, Eichenweg 1, 38554 Weyhausen während der Dienststunden von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Es wird gebeten zur Einsichtnahme bei der Samtgemeinde Boldecker Land vorab einen Termin, unter 05362/97810 zu vereinbaren.

Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan können in dem genannten Zeitraum auch beim Landkreis Gifhorn, Steinweg 1, 38518 Gifhorn während der Dienststunden von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr eingesehen werden. Auch hier wird gebeten zur Einsichtnahme vorab einen Termin, unter 05371/82-848 zu vereinbaren.

Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG).

Zudem können der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Unterlagen unter dem nachstehenden Link eingesehen werden:

https://cloud.gifhorn.de/index.php/s/EK8pZWCV9Dlmbh8

Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG).

Planfeststellung für den Umbau des Knotenpunktes B4/L284 zum Kreisverkehr und den Neubau eines Radweges an der L284 vom Knotenpunkt bis Wesendorf

Für den Umbau des Knotenpunktes B4/L284 durch Herstellung eines Kreisverkehrsplatzes sowie den Neubau eines Radweges entlang der L284 von diesem Knotenpunkt bis nach Wesendorf ist das Planfeststellungsverfahren am 03.08.2023 eingeleitet worden.

Die Planunterlagen können unter dem nachstehenden Link eingesehen werden:

https://cloud.gifhorn.de/index.php/s/OX7goodzAsAGMxy