Schülerbeförderung

 

Die Schülerbeförderung wird – soweit möglich – im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) durchgeführt. Die Elektronische Fahrplanauskunft (efa) gibt dabei Auskunft über die aktuellen Linienverbinungen im ÖPNV. Sollte die Nutzung des ÖPNV beispielsweise aufgrund einer Behinderung nicht möglich sein, entscheidet der Fachbereich Schule – Schülerbeförderung – darüber, welche alternative Beförderungsmöglichkeit in Anspruch genommen werden kann. Das könnte eventuell der sogenannte Freistellungsverkehr sein.


Grundlage für die Schülerbeförderung bilden die gesetzlichen Regelungen sowie die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Gifhorn, die Änderungssatzung, die zum 01.08.2020 in Kraft getreten ist und eine Änderungssatzung, die zum 01.08.2023 in Kraft getreten ist.


Allgemeine Informationen rund um das Thema Schülerbeförderung wurden durch den Kreiselternrat des Landkreises Gifhorn in Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung in dem Flyer Schülerbeförderung im Landkreis Gifhorn zusammengefasst.


Bei Unterrichtsausfällen wird die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in Absprache mit den Schulen sichergestellt.


Ansprechpartner/-innen:


Stefanie Nikonovic (Sammelschülerzeitkarten)
6 - Schule und Sport
Ribbesbütteler Weg 4
38518 Gifhorn
E-Mail: stefanie.nikonovic(at)gifhorn.de
Telefon: 05371 82-482


Martin Hoppe (Freigestellter Schülerverkehr und Krankenbeförderung)
6 - Schule und Sport
Ribbesbütteler Weg 4
38518 Gifhorn
E-Mail: martin.hoppe(at)gifhorn.de
Telefon: 05371 82-455


Ellen Lütge (Grundsatzangelegenheiten)
6 - Schule und Sport
Ribbesbütteler Weg 4
38518 Gifhorn
E-Mail: ellen.luetge(at)gifhorn.de
Telefon: 05371 82-481


Anspruchsvoraussetzungen Primar- und Sekundarbereich I

Aufgrund des § 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in Verbindung mit der vom Kreistag erlassenen Schülerbeförderungssatzung haben Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Landkreis Gifhorn Anspruch auf Schülerbeförderung zur nächsten Schule der gewählten Schulform, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Voraussetzung des Niedersächsischen Schulgesetzes

  • Teilnahme an einer besonderen schulischen Sprachfördermaßnahme oder
  • Besuch eines Schulkindergartens oder
  • Besuch eines 1. bis 10. Schuljahrganges an einer allgemein bildenden Schule oder
  • Besuch eines 11. und 12. Schuljahrganges an einer Schule für Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung oder
  • Besuch einer Berufseinstiegsschule oder
  • Besuch der ersten Klasse einer Berufsfachschule, soweit diese ohne Sekundarabschluss (Realschulabschluss) besucht wird.

Voraussetzung der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Gifhorn

  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt mehr als 2.000 Meter (Primarbereich)
  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt mehr als 3.000 Meter (Sekundarbereich I)

Messpunkte sind hierbei die Eingangstür des Wohngebäudes der Schülerin/ des Schülers sowie der Haupteingang des Schulgebäudes. Ausschlaggebend ist der gemeldete Erstwohnsitz der Schülerin/ des Schülers.

Anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und des Sekundarbereichs I, die Schulen im Kreisgebiet besuchen, wird die Sammel-Schülerzeitkarte (SSZK) zum Schuljahresbeginn von der jeweiligen Schule ausgehändigt. Die Prüfung der Anspruchsberechtigung und die Erstellung der SSZK erfolgt in jedem Jahr neu durch den Fachbereich Schule – Schülerbeförderung - des Landkreises Gifhorn. Beim Besuch von Schulen außerhalb des Landkreises Gifhorn erfolgt die Anspruchsprüfung für den Primar- und Sekundarbereich I nach Antragstellung.


Sekundarbereich II

Bisher konnten Vollzeitschüler/innen des Sekundarbereichs II unter bestimmten Voraussetzungen eine vergünstigte Sammelschülerzeitkarte beim Landkreis Gifhorn erwerben.
Ab dem Schuljahr 2020 – 2021 gibt es diese Möglichkeit nicht mehr. Alternativ bietet der Verkehrsverbund Region Braunschweig ab dem 01.08.2020 ein 30,- € Schülermonatsticket an.

Grundsätzlich gibt der Verkehrsverbund folgenden Hinweis:

Das Ticket kann als monatliche Fahrkarte für 30 Euro gekauft oder für ein ganzes Jahr für 360 Euro abonniert werden. Erhältlich ist die Schüler-Monatskarte ab Juli bei den Busfahrern, an den Fahrscheinautomaten an den Bahnhöfen und in den Straßenbahnen sowie bei allen bekannten Vorverkaufsstellen für den ÖPNV. Voraussetzung dafür ist ein Schüler- bzw. Studentenausweis mit Lichtbild. Liegt dieser nicht vor, lässt sich beim Verkehrsunternehmen eine VRB-Kundenkarte ausstellen.
Wer ein ganzes Jahr lang mobil sein möchte, fährt am besten mit der Schüler-Jahreskarte. Sie wird mit monatlicher Zahlweise (12 x 30 Euro) ausgegeben und kann über die VRB Abo-Zentrale beantragt werden: abozentrale(at)vrb-online.de.

Weitere Informationen dazu sind u.a. auf der Internetseite des VRB – Verkehrsverbund Region Braunschweig erhältlich.


Gefährlicher Schulweg

Der Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung kann sich unabhängig von den Anspruchsgrenzen ergeben, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Schülerin/ den Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen. Die Gefährlichkeit oder Unzumutbarkeit des Schulweges wird vom Träger der Schülerbeförderung, in Zweifelsfragen gemeinsam mit der Schulwegkommission, festgestellt.


Verlust/ Beschädigung der Sammel-Schülerzeitkarte

Bei Beschädigungen und starker Abnutzung der Karte wird diese ungültig. Gegen eine Kostenerstattung von 15,00 Euro und eines Nachweises der unbrauchbaren SSZK, wird eine Ersatzfahrkarte ausgehändigt.
Verlorene Karten werden gegen eine Kostenerstattung von 30,00 Euro ersetzt. Ersatzkarten gibt der Fachbereich Schule – Schülerbeförderung – aus.

Die Beantragung der Ersatzfahrkarte kann über das Serviceportal des Landkreises Gifhorn erfolgen.

Das Einreichen der Verlusterklärung in Papierform ist weiterhin möglich. Bei der Beantragung über das Servceportal handelt es sich um ein zusätzliches Serviceangebot.


Freigestellter Schülerverkehr

Gemäß § 114 Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht für Schülerinnen und Schüler, die im Kreisgebiet wohnen, in jedem Fall, wenn sie wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Die Beförderung erfolgt durch ausgewählte Beförderungsunternehmen nach den entsprechenden Bedürfnissen der Kinder.

Eine Beförderung im Freigestellten Schülerverkehr ist beim Landkreis Gifhorn zu beantragen. Die Beratung erfolgt im Einzelfall.


Ansprechpartner:

Martin Hoppe
6 - Schule und Sport
Ribbesbütteler Weg 4
38518 Gifhorn
E-Mail: martin.hoppe(at)gifhorn.de
Telefon: 05371 82-455


Krankenbeförderung bei vorübergehender Behinderung

Gemäß § 114 Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht für Schülerinnen und Schüler, die im Kreisgebiet wohnen, in jedem Fall, wenn sie wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen.

Eine Krankenbeförderung ist beim Landkreis Gifhorn zu beantragen. Sofern die Beförderung durch die Erziehungsberechtigten erfolgt, kann eine Kostenerstattung gewährt werden. Die Beratung erfolgt im Einzelfall.


Ansprechpartner:

Martin Hoppe
6 - Schule und Sport
Ribbesbütteler Weg 4
38518 Gifhorn
E-Mail: martin.hoppe(at)gifhorn.de
Telefon: 05371 82-455