Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt. Beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein Elterngeld beziehen, zwei weitere Monate sind für den anderen Elternteil reserviert. Weiterhin ist Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld für insgesamt 14 Monate, dass bei einem Elternteil für mindestens zwei Monate eine Minderung des Erwerbseinkommens zu verzeichnen ist.
Ab dem 01.07.2015 werden das Elterngeld und die Elternzeit durch das „Elterngeld Plus“ deutlich flexibler als bisher.
Für jedes Mehrlingsgeschwisterkind erhöht sich das Elterngeld um 300,00 € monatlich. Für ältere Geschwisterkinder erhöht sich das Elterngeld um 10 % des errechneten Elterngeldes, wenn ein Geschwisterkind das dritte Lebensjahr bzw. zwei Geschwisterkinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat/haben.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt seit dem 01.01.2007. Mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit haben Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von Elterngeld Plus und dem Bezug vom bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) zu wählen oder beides zu kombinieren.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die
Anspruchsberechtigt sind:
Wie hoch ist das Elterngeld?
Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes erzielt hat und welches nach der Geburt wegfällt. Das Elterngeld gleicht dieses entfallende Einkommen mit einer Ersatzrate aus, die nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt ist (65 – 100 %). Das Elterngeld beträgt mindestens 300,00 € und höchstens 1.800,00 € im Monat. Ggf. erhöhen sich diese Beträge um einen Mehrlingszuschlag oder einen Geschwisterbonus.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag wird das Elterngeld bei der jeweiligen Leistung als Einkommen angerechnet.
Mit dem Elterngeldrechner kann der Anspruch auf Elterngeld selbst ermittelt werden:
Wie lange habe ich Anspruch auf Elterngeld?
Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden. Ein Elternteil muss mindestens zwei Monate und kann höchstens zwölf Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen. Soweit sich bei mindestens einem Elternteil das Erwerbseinkommen nach der Geburt mindert, können zwei zusätzliche Basiselterngeldmonate genutzt werden.
Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die Mutter Mutterschaftsleistungen oder Dienstbezüge in der Mutterschutzfrist erhält, gelten als Monate, in der die Mutter Basiselterngeld bezieht. Die verfügbaren Basiselterngeldmonate reduzieren sich somit um die Anzahl der Monate mit Mutterschafsleistungen.
Die übrigen Monate können zwischen den Eltern frei aufgeteilt werden.
Alleinerziehende können bis zu 14 Monate Basiselterngeld erhalten, wenn sich nach der Geburt des Kindes das Erwerbseinkommen mindert, sie mit ihrem Kind allein in einem Haushalt leben und die Steuerklasse II innehaben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, stehen 12 Monate Basiselterngeld zur Verfügung.
Wie beantrage ich Elterngeld?
Das Elterngeld ist schriftlich bei der Elterngeldstelle des Landkreis Gifhorn zu beantragen. Anträge finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Antrag zur Beantragung von Elterngeld
in der Elterngeldstelle oder in Ihrem örtlichen Rathaus. Der Antrag ist nach der Geburt des Kindes innerhalb von drei Monaten bei der Elterngeldstelle einzureichen.
Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?
Immer einzureichen sind:
bei nichtselbständiger Tätigkeit vor Geburt:
Selbständige Antragstellerinnen und Antragsteller:
Bitte rufen Sie vor Antragstellung in der Elterngeldstelle an, um individuell für Sie den Anspruch auf Elterngeld und die Notwendigen Unterlagen klären zu können.
Ausländische Staatsangehörige außerhalb der EU:
Was ist bei der Elternzeit zu beachten?
Grundsätzlich sollte die Elternzeit immer dem Lebensmonat des Kindes entsprechen! Wird die Elternzeit abweichend vom Lebensmonat des Kindes genommen, wirkt sich dieses finanziell zum Nachteil für Sie aus.
Resturlaub sollte auf keinen Fall während des Elterngeldbezuges genommen werden, da sich dieses ebenfalls finanziell zum Nachteil für Sie auswirkt.
Darf während des Elterngeldbezuges gearbeitet werden?
Ja! Neben dem Elterngeldbezug sind max. 30 Wochenstunden zulässig. Das Einkommen wird jedoch bis auf einen Werbungskostenfreibetrag in Höhe von monatlich 83,33 € auf das Basiselterngeld angerechnet.
An wen müssen Sie sich wenden?
Landkreis Gifhorn
Elterngeldstelle
August-Horch-Str. 2
38518 Gifhorn
Zuständigkeiten beim Landkreis Gifhorn:
Ansprechpartnerin Buchstaben A – H:
Frau Plate
4.2 - Vormund-, Beistandschaften, Elterngeld, UhVorschG, BAföG
August-Horch-Str. 2
38518 Gifhorn
E-Mail: plate(at)gifhorn.de
Tel.: 05371 82-564
Ansprechpartnerin Buchstaben I – R:
Frau Stoll
4.2 - Vormund-, Beistandschaften, Elterngeld, UhVorschG, BAföG
August-Horch-Str. 2
38518 Gifhorn
E-Mail: stoll(at)gifhorn.de
Tel.: 05371 82-497
Ansprechpartner Buchstaben S – Z:
Herr Hardt
4.2 - Vormund-, Beistandschaften, Elterngeld, UhVorschG, BAföG
August-Horch-Str. 2
38518 Gifhorn
E-Mail: hardt(at)gifhorn.de
Tel.: 05371 82-563
Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind täglich von 8:30 - 12:00 Uhr, dienstags von 14:00 - 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 - 17:00 Uhr für Sie erreichbar. Für Beratungen oder Antragsabgaben vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin!