Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Absonderung (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann eine Entschädigung nach den Regelungen der §§ 56 ff. IfSG beantragen.

Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt, sind erwerbstätige Sorgeberechtigte, welche die Kinder in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs. 1 a IfSG.


Wann kommt der Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG in Betracht?
Der Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG setzt voraus, dass das Gesundheitsamt im Einzelfall eine Absonderung (§ 30 IfSG) oder ein berufliches Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG) angeordnet hat. Dies betrifft vorliegend im Zusammenhang mit dem Coronavirus Personen, die bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. Personen, bei denen dieses vermutet wird.
Ein Entschädigungsanspruch besteht demnach nicht, wenn sich Personen, die sich wegen eines möglichen Verdachts auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 (Coronavirus, Covid 19) "freiwillig", d.h. ohne Anordnung des Gesundheitsamts, in häusliche Absonderung begeben oder sich selbst einem vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsverbot unterwerfen.
Darüber hinaus kommt ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG auch nicht in Betracht, wenn aufgrund einer nach § 28 Abs. 1 IfSG erlassenen Allgemeinverfügung bestimmte Betriebe oder Einrichtungen vorübergehend schließen müssen. Denn die Entschädigung nach § 56 IfSG regelt eine Billigkeitsentschädigung für Verdienstausfall in Fällen, in denen das Gesundheitsamt gegenüber bestimmten Personen eine Absonderung angeordnet oder diese einem beruflichen Tätigkeitsverbot unterworfen hat. Demgegenüber betreffen die erlassenen Allgemeinverfügungen weitergehende Schutzmaßnahmen, die vielmehr allgemein zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind.
In diesen Fällen werden jedoch weitergehende wirtschaftliche Unterstützungen angeboten. Für alle diesbezüglichen Anfragen können Sie sich hier  informieren.

Sie sind Arbeitgeber und einer Ihrer Mitarbeiter hat vom Landkreis Gifhorn eine Absonderung angeordnet bekommen oder muss sein Kind aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten zu Hause betreuen? Oder Sie erleiden als Selbstständiger einen Verdienstausfall aufgrund dieser behördlichen Maßnahmen?

Auf der Internetseite https://ifsg-online.de/index.html finden Sie die Anträge auf Entschädigung nach § 56 IfSG. Bitte beachten Sie die dort bereitgestellten Hinweise und füllen Sie den Antrag entsprechend der Anleitung aus.  Nach Sichtung Ihres Antrags erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landkreises Gifhorn eine Rückmeldung.

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