Bauordnung

Bekanntmachung zur elektronischen Kommunikation

Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Gifhorn legt gemäß § 86 Abs. 8 NBauO (in der Fassung vom 01.01.2022) den voraussichtlichen Beginn der elektronischen Kommunikation für alle Verfahren nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 NBauO auf 01. Januar 2024 fest. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und beizufügende Bauvorlagen als Dokument in Papierform zu übermitteln.

 

Im Bereich des Landkreises Gifhorn - mit Ausnahme des Stadtgebietes Gifhorn - nimmt die Abteilung "8.3 - Bauordnung und Ortsplanung" die Aufgaben der Unteren Bauaufsicht wahr und ist damit die zuständige Stelle für erforderliche Baugenehmigungen.

Neben der bekannten Baugenehmigung und Beratungen in Bauangelegenheiten bieten wir noch viele weitere Dienstleistungen in diesem Bereich.

So sind wir ebenso Ansprechpartner im Bereich der genehmgiungsfreien Baumaßnahmen, Mitteilungen nach § 62 NBauO (auch Bauanzeige genannt), Abgeschlossenheitsbescheinigungen, für Baulasten und vieles mehr ...

Im umfangreichen Bauaktenarchiv finden Sie mit begründetem Interesse z. B. Baugenehmigungen und ggfs. alte Vorgänge zu Ihrem eigenen Bauvorhaben.

Auch die Bauüberwachung im Rahmen der Gefahrenabwehr und zur Durchsetzung des öffentlichen Baurechts findet durch uns statt.