Abfall auf Privatgrundstücken

Es kommt vor, dass ein Grundstück verwildert ist und ggf. Gegenstände im Garten gelagert werden, was manche Personen nervt.


Müll auf Grundstücken ist zu dulden, solange von den Gegenständen keine Beeinträchtigung für Mensch und Umwelt zu erwarten ist. Es bestehen keine Ansprüche von Dritten darauf, eine Beseitigung von Gartenabfällen, Baumaterialien, Autowracks oder sonstigem Gerümpel zu fordern.


Da aber jeder Grundstückseigentümer Anschluss- und Benutzungspflichtig ist, könnte hier eine ordnungswidrige Handlung vorliegen. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sind, prüft die untere Abfallbehörde des Landkreises Gifhorn.


Sollte von dem Grundstück eine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehen, weil z. B. Schädlinge herumlaufen, besteht Handlungsbedarf.


Ist Schädlingsbefall vorhanden, ist das kommunale Ordnungsamt zu informieren. Handelt es sich bei dem Schädling um Ratten, ist zudem das Gesundheitsamt zu involvieren, da gem. § 2 Infektionsschutzgesetz diese Nager als gefährliche Gesundheitsschädlinge gelten.