Unterhalt für minderjährige Kinder

Grundsätzlich sind Mutter und Vater dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Betreuung und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. 


Unterhaltsberechtigt ist ein Kind, wenn es sich nicht selbst unterhalten kann.


Der unterhaltspflichtige Elternteil muss finanziell leistungsfähig sein. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs eines Kindes muss individuell festgestellt werden. Sie orientiert sich unter anderem am monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und ist abhängig von der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter. Die Feststellung der Leistungsfähigkeit und die Unterhaltsberechnung können im Einzelfall sehr umfangreich und schwierig sein. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle


Es empfiehlt sich grundsätzlich, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seine Zahlungsverpflichtung beim Jugendamt kostenfrei beurkunden lässt, um im Falle ausbleibender Unterhaltszahlungen eine Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Die Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung ist freiwillig möglich. Im Streitfall kann die Höhe des Unterhaltsanspruchs nur gerichtlich geklärt werden.


Die rechtliche Vertretung eines Kindes durch das Jugendamt in Unterhaltsangelegenheiten kann im Rahmen der Beistandschaft erfolgen.


Der Beistand ist berechtigt


  • Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder zu berechnen
  • Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder durch Beurkundung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels zu sichern
  • Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder durch Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung zu klären
  • Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder zu vereinnahmen und weiterzuleiten
  • Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder mit Hilfe sonstiger rechtlicher Möglichkeiten
    (z. B. Zwangsvollstreckungen) durchzusetzen



Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes, vor Geburt des Kindes nach dem Nachnamen der Mutter.


Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter
Sachbearbeitung Beistandschaften