Die Schiffsmühle im Gifhorner Mühlensee lag wegen des niedrigen Wasserstandes 2022 auf dem Trockenen. Foto: Landkreis Gifhorn

Landkreis Gifhorn verbietet per Allgemeinverfügung die Wasserentnahme aus Fließgewässern

veröffentlicht: am 04.07.2023     Presseinformation

Die erste längere Trockenperiode des aktuellen Sommers liegt hinter uns. Bereits Mitte Juni hatte dadurch der Wasserstand in den Gewässern im Landkreis Gifhorn stark abgenommen. Um die Gewässer zu schützen und auch in Dürrezeiten in ihrer Funktion als Lebensstätten für Pflanzen und Tiere zu erhalten, regelt der Landkreis Gifhorn in diesem Sommer nun die Wasserentnahme aus Fließgewässern in einer Allgemeinverfügung.

Seit 01. Juli: Wasserentnahme aus Fließgewässern verboten


Seit Samstag, 01. Juli ist die im Amtsblatt 07/2023 veröffentlichte Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus Fließgewässern auf dem Gebiet des Landkreises Gifhorn in Kraft. Darin geregelt ist ein Verbot von Wasserentnahmen aus Fließgewässern zur Bewässerung und zur Beregnung.
Das Verbot, Wasser abzupumpen, betrifft alle Oberflächengewässer, z. B. Flüsse, Bäche oder wasserführende Gräben mit Ausnahme des Elbeseitenkanals und des Mittellandkanals.
Die Untersagung gilt für alle. D. h. sie gilt auch für diejenigen Gewässernutzer, denen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme direkt aus einem Gewässer erteilt wurde. Entsprechende wasserrechtliche Erlaubnisse zur Wasserentnahme werden durch die Allgemeinverfügung somit bis auf weiteres widerrufen.
Der Niederschlag aus dem Winter und dem Frühjahr hat nicht ausgereicht, um die Grundwasserstände nachhaltig zu erhöhen. Auch eine Verbesserung des Zustandes in den Gewässern durch länger anhaltende Niederschläge zeichnet sich vorerst nicht ab. Damit droht bei der Fortführung der Wasserentnahmen eine dauerhafte Beeinträchtigung des Naturhaushalts. Wasser, das abgepumpt wird, steht für den Wasserhaushalt und die Gewässerökologie nicht mehr zur Verfügung. Die Gesamtsituation ist durch ausbleibende Niederschläge bereits in den vergangenen Jahren sehr kritisch, eine Erholung der Grund- und Oberflächenwasserstände hat nicht stattgefunden.
Zur Überwachung der Einhaltung des Wasserentnahmeverbots führt die untere Wasserbehörde Kontrollen durch. Verstöße gegen das Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet.