Die Schiffsmühle im Gifhorner Mühlensee lag wegen des niedrigen Wasserstandes 2022 auf dem Trockenen. Foto: Landkreis Gifhorn

Landrat Tobias Heilmann, Leiter der Abteilung Wasserwirtschaft Ulf Kehlert und Johannes Malczak. Foto: Landkreis Gifhorn

Landkreis Gifhorn appelliert an sorgsamen Umgang mit Wasserressourcen // Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern geplant

veröffentlicht: am 20.06.2023     Presseinformation

Aufgrund der lang anhaltenden Trockenheit hat der Wasserstand in den Gewässern im Landkreis Gifhorn bereits Mitte Juni stark abgenommen. Kleinere Regenmengen in der vergangenen Woche konnten keine Abhilfe schaffen.

„Wir bitten die Bevölkerung mit dem kostbaren und lebenswichtigen Gut Wasser sorgsam umzugehen und abzuwägen, ob z.B. eine Beregnung der Rasenflächen im Garten wirklich notwendig ist“, sagt Landrat Tobias Heilmann. Besonders wichtig ist ihm der Appell: „Trinkwasser gehört auf keinen Fall auf den Rasen!“
Auch das Bewässern des Rasens durch Grundwasser vermindert das für die freie Natur zur Verfügung stehende Wasserdargebot. Daher bittet die Kreisverwaltung dringend darum, mit Wasser sparsam und sorgfältig umzugehen. Das heißt: Soweit wie möglich auf das Wässern zu verzichten und, wenn überhaupt erforderlich, bitte in den späten Abendstunden oder frühen Morgenstunden zu wässern, um die Verdunstung so gering wie möglich zu halten und das Wasser tatsächlich den Pflanzen und nicht der Umgebung zu Gute kommen zu lassen.

 

Allgemeinverfügung geplant

Der Landkreis Gifhorn plant aktuell für den Sommer 2023 eine Allgemeinverfügung mit dem Verbot von Wasserentnahmen aus Fließgewässern zur Bewässerung und zur Beregnung zu erlassen. Diese soll Anfang Juli 2023 in Kraft treten. Insbesondere geht es darum, die Gewässer zu schützen und auch in Dürrezeiten in ihrer Funktion als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere zu erhalten.
Das Verbot, Wasser abzupumpen, betrifft alle Oberflächengewässer, z. B. Flüsse, Bäche oder wasserführende Gräben mit Ausnahme des Elbeseitenkanals und des Mittellandkanals.
Die Untersagung gilt für alle. D. h. sie gilt auch für diejenigen Gewässernutzer, denen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme direkt aus einem Gewässer erteilt wurde. Entsprechende wasserrechtliche Erlaubnisse zur Wasserentnahme werden durch die Allgemeinverfügung somit ebenfalls bis auf weiteres widerrufen.
Der Niederschlag aus dem Winter und dem Frühjahr haben nicht ausgereicht, um die Grundwasserstände nachhaltig zu erhöhen. Auch eine Verbesserung des Zustandes in den Gewässern durch länger anhaltende Niederschläge zeichnet sich vorerst nicht ab. Damit droht bei der Fortführung der Wasserentnahmen eine dauerhafte Beeinträchtigung des Naturhaushalts. Wasser, das abgepumpt wird, steht für den Wasserhaushalt und die Gewässerökologie nicht mehr zur Verfügung. Die Gesamtsituation ist durch ausbleibende Niederschläge bereits in den vergangenen Jahren sehr kritisch, eine Erholung der Grund- und Oberflächenwasserstände hat nicht stattgefunden.

Zur Überwachung der Einhaltung des Wasserentnahmeverbots führt die untere Wasserbehörde Kontrollen durch. Verstöße gegen das Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


Die Allgemeinverfügung zur Untersagung der Wasserentnahme aus Fließgewässern wird im Amtsblatt und auf der Internetseite www.gifhorn.de veröffentlicht. Sie tritt am Folgetag in Kraft.