Hygienekonzepte in allen öffentlichen Einrichtungen notwendig

veröffentlicht: am 16.10.2020     Presseinformation

Künftig müssen alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen ein schriftliches Hygienekonzept aufweisen können. Dies sagt die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vom 8. Oktober.

Gültig ist die Regelung für alle Einrichtungen mit Kunden- und Besuchsverkehr sowie für Veranstaltungen und Versammlungen bis mindestens 15. November. Damit umfasst die neue Corona-Verordnung jetzt auch Bereiche – wie Supermärkte, Einzelhändler oder Geschäfte - die zuvor kein eigenes Hygienekonzept benötigt haben.

Eine Genehmigung des Hygienekonzeptes durch das Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn muss jedoch nicht erfolgen. Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Zuschauern und Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum, wie z.B. Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche, bedürfen einer vorherigen Zulassung. Für eine Zulassung ist das Sicherstellen der Einhaltung des Abstandsgebots sowie die Vorlage des Hygienekonzeptes notwendig.

Die Kreisverwaltung bittet um Verständnis, dass nicht genehmigungspflichtige Hygienekonzepte durch das Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn nicht abgenommen werden können. Die Kontaktpersonenverfolgung sowie die Infektionskettenunterbrechung genießen oberste Priorität. Für Gewerbetreibende hat die Kreisverwaltung aus diesem Grund Merkblätter für Hygienekonzepte erstellt.

In dem Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die

  • die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleisten,
  • die Anzahl der Besucher und Gäste auf Basis der zur Verfügung stehenden Raumgröße steuern,
  • die Zu- und Abfahrten sowie Ein- und Ausgänge steuern, damit sich keine Warteschlangen bilden,
  • die Nutzung und Reinigung von Sanitäranlagen (z. B. Toiletten) sicherstellen,
  • die Reinigung von häufig berührten Gegenständen und Oberflächen (z. B. Geländer und Griffe) gewährleisten und
  • das regelmäßige Durchlüften der Räume sicherstellen.

Außerdem erweitert die Corona-Verordnung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Verkäuferinnen und Verkäufer. Im Hygienekonzept können jedoch geeignet Maßnahmen festgehalten werden, die den Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung für Verkäufer ermöglichen. Dies können beispielsweise Spuckschutze aus Glas oder Plexiglas sein.

Das Gewerbeamt des Landkreises Gifhorn hat für die Gewerbetreibenden im Kreisgebiet Merkblätter mit den wichtigsten Hinweisen zum Betrieb und dem Hygienekonzept erstellt. Alle Merkblätter sind auf https://www.gifhorn.de/der-landkreis/presseportal/coronavirus-aktuelle-informationen/informationen/ zu finden.