Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen im Landkreis Gifhorn

veröffentlicht: am 12.05.2023     Presseinformation

Bei Bienenvölkern eines Imkers im Bereich der Gemeinde Tiddische wurde die Amerikanische Faulbrut der Bienen festgestellt. Bei dieser Erkrankung werden die Larven der Bienen infiziert und sterben ab. Daher sterben auf die Dauer auch die betroffenen Bienenvölker ab, da keine Brut nachwachsen kann. Die Amerikanische Faulbrut ist eine anzeigepflichtige Tierseuche nach dem Tiergesundheitsgesetz.

Der Landkreis Gifhorn hatte daher rund um den betroffenen Bienenstand einen Sperrbezirk eingerichtet, um eine Verschleppung der Tierseuche zu verhindern.

In dem betroffenen Gebiet dürfen die Bienenvölker nicht mehr versetzt werden. Lebende und tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte dürfen nicht aus den Bienenständen herausgebracht werden. Bienenvölker dürfen auch nicht in den Sperrbezirk hineingebracht werden.

Alle Bienenvölker der Imker in diesem Gebiet müssen, soweit das noch nicht erfolgt ist, amtlich untersucht werden. Weiterhin müssen alle Imker mit Völkern in diesem neu ausgewiesenen Gebiet diese unter Angabe der Zahl und des genauen Standortes der Völker bei der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Gifhorn, Schloßplatz 1, 38518 Gifhorn schriftlich oder telefonisch (05371/82391) melden.

Auch außerhalb der im Landkreis Gifhorn vorhandenen Sperrgebiete weist der Landkreis Gifhorn auf die dauerhafte Verpflichtung aller Imker hin, alle Bienenstände im Landkreis Gifhorn erfassen zu lassen sind. Hierzu müssen die Imker ihre Bienenvölker unter Angabe der Zahl und des Standortes dem Veterinäramt des Landkreises Gifhorn mitteilen. Eine Registriernummer für den Standort wird dann ausgegeben. In der Vergangenheit musste festgestellt werden, dass ein Teil der Imker dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zur Meldung der Bienenvölker stellt nach der Bienenseuchenverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet.

Die gesamte tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 1/2023 finden Sie hier.