Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung vom 04.12.2023 werden Aufenthaltserlaubnisse, die ab dem 01.02.2024 noch gültig sind, automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert. Foto: haidamac – stock.adobe.com

Aktuelle Meldung für ukrainische Geflüchtete

01.05.202410:03 Uhr

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist bis zum 04.03.2025 gültig.

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung vom 04.12.2023 werden Aufenthaltserlaubnisse, die ab dem 01.02.2024 noch gültig sind, automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert.

Eine Vorsprache bei der Ausländerstelle ist daher nicht erforderlich und eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht vorgesehen und es werden dafür keine Termine vergeben.

Die Erwerbstätigkeit bleibt auch bis zum 04.03.2025 weiter erlaubt.

Das Merkblatt steht in den Sprachen Ukrainisch, Englisch und Russisch zur Verfügung.

Zur Dienstleitung: Ausländerrecht Ukraine