gewerbsmäßiger Umgang mit Abfall

Jede gewerbliche Tätigkeit ist anzeigepflichtig. Allerdings genügt die Gewerbeanmeldung allein nicht aus, diese Tätigkeit ausüben zu dürfen! Werden erlaubnispflichtige Tätigkeiten ohne die erfordleriche Erlaubnis ausgeübt, könnte ein Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig werden. 


In Ausübung der gewerblichen Tätigkeit fallen Abfälle an. Der Umgang mit diesen ist besonders geregelt. Das Unterscheidungsmerkmal ist hier die gewerbliche Tätigkeit.


1) Gewerbliche Tätigkeiten, die eine Dienstleistung als Hauptzweck haben, erzeugen während der Tätigkeit Abfall, der entsorgt werden muss. Solche Dienstleistungstätigkeiten sind  z. B. Fliesenleger, Hochbau, Gartenbau etc.


Werden die Abfälle vom Gewerbebetreiber direkt vom Auftraggeber zur Entsorgung gebracht, ist hier zu beachten, dass gewerblicher Restmüll nur auf der Umschlaganlage der Karl - Klaus Asche GmbH „Am Allerkanal“ in Gifhorn, Rockwellstr. 10 angeliefert werden darf; § 19 Abfallbewirtschaftungssatzung des Landkreises Gifhorn (AbfBewS). Eine Anlieferung bei der ZEW Wesendorf oder AWZ Ausbüttel ist nicht zulässig.


Eine Beförderernummer gem. § 53 KrWG ist erforderlich, wenn der Gewerbebetrieb im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit regelmäßig Abfall befördern muss.


Eine A-Schild-Kennzeichnung am Fahrzeug gem. § 55 KrWG ist nicht erforderlich.


Für den Transport von Elektroaltgeräten in Ausübung der gewerblichen Dienstleistung, gilt folgendes:


  • diese sollen ausschließlich zum Wertstoffhof von Remondis (ZEW) oder zum Abfallwirtschaftszentrum Ausbüttel (AWZ) transportiert werden
  • diese dürfen nicht auf Ihrem Betriebsgelände gesammelt und mit im Rahmen von anderen Aufträgen anfallenden Abfällen vermischt werden
  • der Transport von Elektroaltgeräte zur ZEW oder zum AWZ muss unverzüglich erfolgen (zum Feierabend oder am nächsten Morgen)
  • der Dienstleister muss Unterlagen entsprechend § 16 b Nachweisverordnung (NachwV) mitführen


Beim Umgang mit Sonderabfall wie z. B. Asbest sind Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorgaben sowie den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) vorzunehmen.



2) Gewerbliche Tätigkeiten zielen auf den Umgang mit Abfall ab; z. B. sammlen, befördern, handeln oder makeln mit Abfall. Hier gelten besondere Regeln:


  • Es ist eine Beförderernummer gem. § 53 KrWG erforderlich, da regelmäßig Abfalltransporte im Rahmen dergewerblichen Tätigkeit durchgeführt werden.


Diese Nummer erhalten Sie -kostenpflichtig- auf eine einmalige Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.


  • fallen jährlich insgesamt mehr als 2 t gefährlicher Abfall an, ist eine Abfallerzeugernummer notwendig.


Diese wird beim Gewerbeaufsichtsamt beantragt und ist neben der Dokumentation -auch bei einer Sammelbeförderung- im elektronisches Register anzugeben.


  • Sammlungen von Abfall, der nicht regelmäßig durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abgeholt wird - wie z. B. Schrott, Altmetall, Altbekleidung - dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 18 KrWG erfüllt sind.


Hierzu ist die Sammlung bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises Gifhorn anzuzeigen.


Sammelerlaubnisse aus anderen Landkreisen oder Städten haben im Landkreis Gifhorn keine Gültigkeit. 


  • Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen (Elektroaltgeräte, Motoren, Batterien, o. ä.) ist eine Erlaubnis gem. § 54 KrWG erforderlich.


Diese ist -kostgenpflichtig- zu beantragen beim Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim. 


  • Fahrzeuge, mit denen Abfälle in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf öffentlichen Straßen transportiert werden, sind mit einem A-Schild gem. § 55 KrWG zu kennzeichnen.
  • Sollten Sie auf Ihrem Grundstück Materialien oder Geräte lagern oder zwischenlagern, die Sie im Rahmen Ihrer Gewerbeausübung benötigen, obliegt Ihnen die Verantwortung zu klären, ob hierfür eine baurechtliche Genehmigung oder eine Genehmigung nach der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes erforderlich ist.
  • der Umgang mit Sonderabfall wie z. B. Asbest, Mineralwolle, Altholz AIV, Altöl ist speziell geregelt


WICHTIG: Der gewerbliche Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen ist dem Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich -spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten- anzuzeigen. Beachten Sie hierzu bitte den nebenstehenden Flyer im Download.




Gebühren

Verwaltungstätigkeiten werden nach ihrem Aufwand gem. der Allgemeinen Gebührenordnung berechnet.




Unterlagen

§ 16b NachwV  :   Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen:


  1. Menge des beförderten Abfalls in Tonnen,

  2. Bezeichnung des Abfalls und der Abfallschlüssel laut Abfallverzeichnis-Verordnung,

  3. Angaben zum Beförderer, Name und Anschrift,

  4. Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförderung,

  5. Angaben zum Abfallerzeuger, von dem die Abfälle zur Beförderung übernommen wurden, und

  6. Angaben zur Entsorgungsanlage, zu der die Abfälle befördert werden,


§ 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.




Rechtsgrundlage

Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises Gifhorn gem. § 42 NAbfG.