Abriss-, Umbau-, Sanierungsabfall Entsorgungskonzept

Hier finden Sie Hinweise dazu, wie Sie vor Beginn einer Abriss- oder Sanierungsmaßnahme dem Umgang mit dem daraus resultierendne Abfall planen. Der Verdacht auf Schad- und Gefahrstoffbehafteten Gebäuden besteht grundsätzlich bei jenen 


  • die vor 1946 erbaut wurden
  • die bis 1995 zwischenzeitlich saniert wurden


Fallen Abfälle an, die Schad- oder Gefahrstoffe enthalten, handelt es sich um sog. gefährliche Abfälle, die eine besondere Behandlung bei der Lagerung und Entsorgung bedürfen.


Der Umgang mit diesen Stoffen ist vor Beginn der Maßnahme zu regeln, was zum Schutz der Arbeitssicherheit und unserer Umwelt dient.


Hinweis: Besteht ein begründeter Anfangsverdacht hinsichtlich der Freisetzung von Gefahrstoffen oder der Vermischung von belasteten Abbruchabfällen mit Abbruchabfällen, die stofflich verwertet werden könnten, erfolgt eine sofortige Stilllegung der Tätigkeiten. 


Die zusätzlichen arbeitsschutz- und abfallrechtlichen Bedingungen und Auflagen zur Beseitigung der eingetretenen Gefahrenlage führen in der Regel zu einer erheblichen Zeitverzögerung des Rückbaus und der ordnungsgemäßen Beseitigung der Abfälle. Die Mehrkosten können sich dann auf ein Vielfaches der ursprünglichen Kalkulation belaufen



Umgang mit Sonderabfall wie z. B. Altholz AIV, Altöl, künstliche Mineralfaser ist gesondert geregelt. Die gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten.


Der gewerbliche Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen ist dem Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich -spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten- anzuzeigen.



 

Gebühren

Im Falle des Verwaltungshandelns, werden Verwaltungsgebühren erhoben.



Unterlagen

Falls Baustellenkontrollen durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig oder dem Fachbereich Umwelt des Landkreises Gifhorn durchgeführt werden, müssen die Register, Dokumentationen und Nachweise vorgelegt werden.


 


 


 

Rechtsgrundlage

Gem. § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) sind die Landkreise als Untere Abfallbehörden für Anordnungen nach § 62 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) und für Anordnungen aus Gründen der Gefahrenabwehr i. S. d. Niedersächsischen Polizei- und Orndungsbehördengesetzes (NPOG) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zuständig.