Ausländerrecht: Brexit

Wichtige Informationen zum Brexit


Großbritannien ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.


In diesem Zusammenhang haben die EU und das Vereinigte Königreich ein Austrittsabkommen geschlossen. Es hat in Deutschland unmittelbare Rechtswirkung. Nach Ablauf einer Übergangsperiode gelten seit dem 1. Januar 2021 für bestimmte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen Bestandsschutzregelungen:


Dies bedeutet für Briten, die am 31. Dezember 2020 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet innehatten, das allgemeine Freizügigkeitsrecht rechtmäßig ausüben und über den 31. Dezember 2020 hinaus weiterhin im Bundesgebiet leben, dass sie Kraft des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht besitzen. Dieses lehnt sich an das Freizügigkeitsrecht an und kann befristet oder auch unbefristet sein.


Diese Rechte bestehen "kraft Gesetzes", Sie brauchen nichts zu tun, um sie geltend zu machen. Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Dokument, das Sie bei der Ausländerbehörde des Landkreises Gifhorn erhalten, wenn Sie hier Ihren Hauptwohnsitz angemeldet haben.


Bis zum 30. Juni 2021 müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können.


Bitte schreiben Sie hierzu an folgende E-Mail-Adresse: auslaenderstelle(at)gifhorn.de



Für britische Staatsangehörige, die erst nach dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen:


Sie sind wie andere Drittstaatsangehörige zu behandeln, wenn Sie nicht–ausnahmsweise und durch Dokumente nachgewiesen–unter das Freizügigkeitsgesetz/EU oder das Austrittsabkommen fallen. Sie benötigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und auch zur Erbringung selbstständiger Dienstleistungen einen entsprechenden Aufenthaltstitel, ausgestellt von der zuständigen Ausländerbehörde.


Hierzu gibt es Ausnahmen für einige kurzfristige Tätigkeiten, die–auf Englisch–hier erläutert sind, und die zum Beispiel Geschäftsreisende und Erwerbstätige in Bereichen wie Sport oder Kunst betreffen:


https://uk.diplo.de/uk-en/professional-activities-not-classed-as-work/2447446


Sind britische Staatsangehörige als Mehrfachstaatsangehörige zugleich Bürgerinnen oder Bürger eines EU-oder EWR-Staates, ist nach wie vor keine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich.



Stets aktuelle Informationen zum Brexit finden Sie u.a. hier:


Aktuelles zum Brexit auf den Seiten der Bundesregierung


Aktuelles zum Brexit auf den Seiten des Auswärtigen Amtes


Living in Germany / Seiten der Britischen Regierung

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)


Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU)


Zuständigkeit: (Buchstabenaufteilung nach Anfangsbuchstabe Nachname Ehefrau)


  • Frau Ballwanz                    Aa - Alr
  • Frau Spielmann                 C, D, J, L, Yn - Yz
  • Frau Schacht                     Als - Az, R, Ya - Ym
  • Frau Barton                       K
  • Frau Hartung                     E, G, N, T
  • Herr Spielmann                 O, S
  • Frau Pusch                        H, P, U, W
  • Herr Bichtemann               B, I, Q, V, Z
  • Frau Merker                      Ma - Mn, Mp - Mz, X
  • Frau Reiten                       F, MO