Ordnungswidrigkeiten

Die Kontrolle über die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften erfolgt durch die zuständigen Fachbereiche des Landkreises. Weiter erfolgt sie durch die stationären Geschwindigkeitsmessanlagen im Landkreis Gifhorn sowie durch die Anzeigen der Polizei, des Ordnungsdienstes der Stadt Gifhorn und den Gemeinden und Samtgemeinden sowie von Privatpersonen.


Erlangt die Bußgeldstelle Kenntnis von einer Ordnungswidrigkeit, beginnt sie mit der Ahndung. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach den Regelungen der speziellen Gesetze.


Verwarngeld/Bußgeld
Für weniger schwerwiegende Verfehlungen, die mit einem Bußgeld von 5,00 € bis 55,00 € belegt sind, kann ein Verwarngeld mit einer Zahlungsfrist von einer Woche angeboten werden. Wird das Verwarngeld gezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen. Zahlt der Betroffene das Verwarngeld nicht, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Es entstehen dem Betroffenen zusätzliche Gebühren und Auslagen in Höhe von gegenwärtig 28,50 €.


Hinweis: Nutzen Sie unseren Online-Anhörungs-Service! Die Zugangsdaten befinden sich auf Ihrem Schreiben, welches Sie von uns erhalten haben.


Ratenzahlung für einen Bußgeldbescheid vereinbaren
In Ausnahmefällen ist eine Ratenzahlung bei einem Bußgeld nach Absprache mit der Bußgeldstelle möglich. Bei einem Verwarngeld ist keine Ratenzahlung möglich.


Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen
Gegen einen Bußgeldbescheid kann bei der Bußgeldstelle innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung ausschließlich per Post oder per Fax Einspruch eingelegt werden.


Hinweis: Das Zustellungsdatum steht auf dem gelben Briefumschlag.


Der Einspruch muss nicht über einen Rechtsanwalt erfolgen. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich, aber ratsam. Somit kann der Sachbearbeiter den Einspruch prüfen und in begründeten Fällen eine neue, günstigere Entscheidung treffen. Die Geldbuße kann herabgesetzt oder der Bescheid aufgehoben werden.
Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, wird das Ordnungswidrigkeitsverfahren über die zuständige Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht entscheidet dann darüber, ob das Verfahren eingestellt, der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird.

Der Einspruch kann jederzeit zurückgenommen werden, spätestens in der Gerichtsverhandlung.


Hier erhalten Sie Informationen zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten: