Spezieller Hinweis.

Frau Präger        A - Z (Nachname des Antragstellers)

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Spezieller Hinweis.

Es fallen keine Gebühren an

Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler

 

Leistungsbeschreibung

Ziel der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Schul- bzw. Hochschulausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht.

Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen auch Ausländer/innen. Die konkreten Voraussetzungen für eine Gleichstellung hängen von ihrem jeweiligen Status ab.
Eine weitere persönliche Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für Schüler sind in der Regel ein Höchstalter von 29 Jahren und bei allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen der Besuch ab 10. Klasse. Für bestimmte Schulen (u. a. die allgemein bildenden Schulen) wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn Auszubildende nicht bei den Eltern wohnen und von deren Wohnsitz eine entsprechende Schule nicht erreicht werden kann.

Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.
Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.
Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen des Schülers und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.

Im Schulbereich werden in der Regel zweijährige Ausbildungen, einjährige nur in Ausnahmefällen, gefördert. Bei dem Erwerb beruflicher Qualifikationen an berufsbildenden Schulen ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung in Verbindung zu setzen. In Niedersachsen wird die Ausbildung an Berufsakademien nicht gefördert.
Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Eltern ihren Hauptwohnsitz nicht im selben Landkreis bzw. der selben kreisfreien Stadt wie der Auszubildende haben, ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zuständig, in dem der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat.

Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien ist der Landkreis und die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Einkommensnachweise der Eltern
  • Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr /Arbeitslosenbescheid

Wenn kein Steuerbescheid vorhanden ist:

  • Lohnsteuerkarte vom vorletzten Kalenderjahr (bis 2010)
  • Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung / Bescheinigung des zuständigen Finanzamts zum steuerfreien Jahresbetrag (ab 2011)
  • ggf. werden weitere Unterlagen benötigt

Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden. Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

BAföG wird frühestens von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, jedoch erst, wenn auch ein Antrag gestellt wurde.

 

 

Anträge / Formulare

Die erforderlichen Formblätter sind bei den Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Der Antrag kann vom Schüler selbst – sofern er das 15. Lebensjahr vollendet hat – oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.
Über Leistungen nach dem BAföG wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.

 

 

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur; aktualisiert am 04.01.2012

 

Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler