Abfallbeauftragter / Betriebsbeauftragter für Abfall

In der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) ist geregelt, welche Betriebe einen Abfallbeauftragten benötigen und wann eine Ausnahme von der Bestellungspflicht besteht.


Ein Abfallbeauftragter oder Betriebsbeauftragter für Abfall berät den Unternehmer oder Betreiber einer Anlage und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Er ist ein Instrument der innerbetrieblichen Selbstüberwachung und ist in der Regel betriebsangehörig. In Ausnahmefällen kann ein externer Abfallbeauftragter angestellt werden.


  • Die Bestellung eines gemeinsamen Abfallbeauftragten setzt lediglich eine Anzeige voraus. (§ 4 AbfBeauftrV)


Darüber hinaus existieren Möglichkeiten, die zwingend einen begründeten Antrag voraussetzen:


  • § 5 AbfBeauftrV  Nicht Betriebsangehöriger Abfallbeauftragter
  • § 6 AbfBeauftrV  Abfallbeauftragter für Konzerne
  • § 7 AbfBeauftrV  Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines  Abfallbeauftragten


Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen liegt hierbei vollumfänglich beim Antragsteller. Der Antrag muss detailliert begründet sein, ansonsten wird dieser kostenpflichtig abgelehnt.


Anzeigen gemäß § 4 AbfBeauftrV sowie Anträge gemäß §§ 5-7 AbfBeauftrV für das Gebiet des Landkreises Gifhorn sind an die untere Abfallbehörde des Landkreises Gifhorn zu richten.


Hinweis: Firmen, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung dem Gewerbeaufsichtsamt unterliegen, müssen Ihre Anzeigen und Anträge entsprechend beim Gewerbeaufsichtsamt einreichen.

Gebühren

Für die Antragsbearbeitung werden Gebühren erhoben.

Unterlagen

Entsprechende Zertifikate sind vorzulegen und die Person muss „zuverlässig“ im Sinne der AbfBeauftrV sein.