Erzeuger von gefährlichen Abfällen, sowie Sammler und Beförderer von Abfällen werden in regelmäßigen Abständen überprüft. Dies betrifft vor allem Handwerker und Gewerbebetreibende.
Gem. § 47 Abs. 3 KrWG besteht Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Wer eine Auskunft vorsätzlich oder fahrlässig nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße geahndet werden, § 69 Abs. 2 Nr. 4 KrWG.
Für Überwachungsmaßnahmen werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Aufwand richten.
Abhängig von der Art und Menge des Abfalls werden entsprechende Entsorgungsbelege angefordert.
§ 47 Abs. 2 und Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§§ 1, 3, 5, 6, 9 und 13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Allgemeine Gebührenordnung