Abfallrechtliche Überwachung Gewerbebetreibender

Erzeuger von gefährlichen Abfällen, sowie Sammler und Beförderer von Abfällen werden in regelmäßigen Abständen überprüft. Dies betrifft vor allem Handwerker und Gewerbebetreibende.


  • Die Überprüfung der Abfallerzeuger erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und bei den Sammlern und Beförderern auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.
  • Die Überprüfung findet in Form eines Fragebogens statt, kann aber auch Anlassbezogen oder Stichprobenartig vor Ort in Form einer Betriebsbesichtigung erfolgen
  • Die Überprüfung des Umgangs mit gefährlichen Abfällen schließt die Kontrolle über das Führen der Nachweise gem. § Nachweisverordnung (NachwV) ein. Jeder Erzeuger von gefährlichen Abfällen ist verpflichtet ein Register (Nachweisregister oder Übernahmescheine) zu führen. Belege sind 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Gefährliche Abfälle, die nicht sofort zum Entsorgungsbetrieb zur Verwertung oder Beseitigung gebracht werden, müssen in geeigneten Behältern und an gesicherten Standorten gelagert werden.
  • Die Lagerung der umweltgefährdenden Stoffe wird ebenfalls geprüft. Zudem wird kontrolliert, ob die erforderlichen Kennnummern vorhanden sind (Erzeugernummer, Beförderernummer, Entsorgernummer).


Gem. § 47 Abs. 3 KrWG besteht Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Wer eine Auskunft vorsätzlich oder fahrlässig nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße geahndet werden, § 69 Abs. 2 Nr. 4 KrWG.

Gebühren

Für Überwachungsmaßnahmen werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Aufwand richten.

Unterlagen

Abhängig von der Art und Menge des Abfalls werden entsprechende Entsorgungsbelege angefordert.

Rechtsgrundlage

§ 47 Abs. 2 und Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)


§§ 1, 3, 5, 6, 9 und 13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Allgemeine Gebührenordnung