Namensänderungen

Je nach Einzelfall können Namen durch Erklärung nach dem bürgerlichen Recht (z.B. nach Eheschließung oder nach Scheidung) oder nach dem Bundesvertriebenenrecht (z.B. Spätaussiedler) geändert werden. Ansprechpartner für namensrechtliche Erklärungen ist in der Regel der Standesbeamte der Wohnsitzgemeinde.



Grundsätzliches:


Immer dann, wenn der Wunsch nach einer Namensänderung durch eine Erklärung nicht erfüllt werden kann, bleibt nur der Weg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung.


Eine öffentlich-rechtliche Änderung der Familien- und Vornamen dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter und bedarf einer umfassenden Prüfung


Vornamen und Familiennamen können auf Antrag dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.


Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den Grundsätzen der Namensführung überwiegt.


Zu den gesetzlich bestimmten Grundsätzen der Namensführung zählen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens. Der Name ein äußerst wichtiges Identifikationsmerkmal in der Gesellschaft. Eine Änderung ist demnach nur in Ausnamefällen möglich, z B. wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt.
 


Beratung:


Über den Antrag auf Namensänderung wird individuell unter Berücksichtigung des vorgetragenen Sachverhaltes entschieden. Ablehnungen sind möglich.
Vor der Antragstellung wird eine ausführliche Beratung empfohlen.


Allgemeines Postfach der Einbürgerungsstelle: einbuergerung@gifhorn.de




Gebühren

Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens wird individuell berechnet.

Rechtsgrundlage

Namensänderungsgesetz


Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz