Ausländerrecht: Aufenthaltskarte-EU

Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörigen aus Island, Liechtenstein oder Norwegen, die nicht selbst die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen, erhalten bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgehändigt.
Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte-EU beträgt in der Regel 5 Jahre.


Ein Antrag ist hierbei nicht notwendig.

Gebühren

Erteilung einer Aufenthaltskarte-EU
28,80 Euro


Verlängerung einer Aufenthaltskarte-EU
28,80 Euro


Die Gebühren können im Einzelfall abweichen.



Unterlagen

Für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sind vielfältige Voraussetzungen zu erfüllen, die vom Aufenthaltszweck abhängig sind und daher hier nicht in ihrer Gesamtheit abgebildet werden können.


In der Ausländerbehörde vor Ort werden zur Aufnahme des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) im Allgemeinen folgende Unterlagen benötigt:


  • gültiger Nationalpass
  • aktuelles biometrisches Passfoto
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt


Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

Rechtsgrundlage

§ 5 Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU


Zuständigkeit: (Buchstabenaufteilung nach Anfangsbuchstabe Nachname Ehefrau)


•    Frau Ballwanz                   Aa – Alr
•    Frau Spielmann                C, D, J, L, Yn – Yz
•    Frau Merker                      Ma – Mn, Mp – Mz, X
•    Frau Ruschitzka                F, K, Mo
•    Herr Bichtemann               B, I, Q, V, Z
•    Herr Spielmann                 O, S
•    Frau Pusch                        H, P, U, W
•    Frau Hartung                     E, G, N, T
•    Frau Schacht                     Als - Az, R, Ya - Ym