Ausländerrecht: Familiennachzug zu deutschen/ausländischen Staatsangehörigen

Für Familiennachzüge zu hier lebenden deutschen/ausländischen Staatsangehörigen (Drittstaatsangehörigen) ist es erforderlich, dass ausländische Ehegatten und Kinder vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ihres Heimatlandes ein Visum zum Daueraufenthalt für diesen Zweck beantragen.


Im Rahmen des Visumverfahrens sind bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Nähere Informationen zum Visumverfahren finden Sie auch auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.


Nach Erteilung des Visums im Ausland müssen die nachgezogenen Familienangehörigen innerhalb der Gültigkeit des Visums (in der Regel 90 Tage) bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.


Ausnahmen


Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei einreisen und ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Bei rechtskräftigen Eheschließungen mit ausländischen Staatsangehörigen kann im begründeten Einzelfall vom Visaverfahren abgesehen werden, wenn es unzumutbar ist das Visaverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung nachzuholen.


Bei der rechtskräftigen Eheschließung mit deutschen Staatsangehörigen sind zur Prüfung folgende Unterlagen beizubringen:
- Kopie des Reisepasses des Antragstellers
- Kopie der Heiratsurkunde, ggfs. mit Übersetzung 
- Nachweis A1-Sprachkurs
- Kopie des deutschen Personalausweises oder Reisepasses des Ehepartners/der Ehepartnerin
 



Gebühren

Erteilung mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr
100,00 Euro


Erteilung mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr
100,00 Euro


Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten
96,00 Euro


Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten
93,00 Euro


Die Gebühr kann im Einzelfall abweichen.



Unterlagen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (aus dem Ausland) werden bereits im Visumverfahren durch die deutsche Auslandsvertretung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde geprüft.


Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.


In der Ausländerbehörde vor Ort werden zur Aufnahme des elektronsichen Aufenthaltstitels (eAT) im Allgemeinen folgende Unterlagen benötigt:


  • Antrag
  • gültiger Pass
  • aktuelles Passfoto 
  • Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz


Setzen Sie sich für eine abschließende Information mit den Mitarbeitern der Ausländerbehörde in Verbindung.
Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

Rechtsgrundlage

§§ 28 - 32 AufenthG


Zuständigkeit: (Buchstabenaufteilung nach Anfangsbuchstabe Nachname Ehefrau)


  • Frau Ballwanz                    Aa - Alr
  • Frau Spielmann                 C, D, J, L, Yn - Yz
  • Frau Schacht                     Als - Az, R, Ya - Ym
  • Frau Barton                       K
  • Frau Hartung                     E, G, N, T
  • Herr Spielmann                 O, S
  • Frau Pusch                        H, P, U, W
  • Herr Bichtemann               B, I, Q, V, Z
  • Frau Merker                      Ma - Mn, Mp - Mz, X
  • Frau Reiten                       F, MO