Ausländerrecht: Arbeitsaufenthalte

Eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist jede selbstständige Tätigkeit oder unselbstständige Arbeit (Beschäftigung). 


Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz sind, benötigen grundsätzlich eine gesonderte Zulassung zur Beschäftigung.
Dies gilt nicht, wenn sie im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, der ihnen eine Erwerbstätigkeit gestattet.


Wenn Sie Bürger eines Drittstaats sind, das heißt weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz und dauerhaft in Deutschland bleiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, den sogenannten Aufenthaltstitel.


Wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, der das Arbeiten gestattet, d.h. einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit.
Besondere Hinweise zu den Regeln der Einreise nach Deutschland, wenn Sie sich noch im Ausland aufhalten oder zu den notwendigen Schritten, falls Sie sich bereits in Deutschland befinden, erhalten sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder den Mitarbeitern der Ausländerbehörde.

Bei weiteren Fragen können Sie sich als Arbeitgeber ebenfalls an das Postfach der Ausländerbehörde für Arbeitgeber (Arbeitgeberservice) wenden.

Ausnahme:
Sofern Sie in Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels in einem anderen EU-Land sind, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Ausländerstelle.

Gebühren

Erteilung mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr
100,00 Euro


Erteilung mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr
100,00 Euro


Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten
96,00 Euro


Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten
93,00 Euro


Die Gebühren können im Einzelfall abweichen.

Unterlagen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (aus dem Ausland) werden bereits im Visumverfahren durch die deutsche Auslandsvertretung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde geprüft.


Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Information für Arbeitgeber:
Sie können das Verfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beschleunigen, in dem Sie die erforderlichen Unterlagen vorab an die Botschaft senden.  Nähere Informationen entnehmen Sie den Informationen zur Arbeitsmarktzulassung der Bundesagentur für Arbeit.


In der Ausländerbehörde vor Ort werden zur Aufnahme des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) im Allgemeinen folgende Unterlagen benötigt:


  • Antrag
  • gültiger Nationalpass
  • aktuelles biometrisches Passfoto
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Arbeitsvertrag bzw. konkretes Arbeitsangebot (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit


Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Setzen Sie sich für eine abschließende Information mit den Mitarbeitern der Ausländerbehörde in Verbindung.

Rechtsgrundlage

§§ 18 - 21 AufenthG


Zuständigkeit: (Buchstabenaufteilung nach Anfangsbuchstabe Nachname Ehefrau)


  • Frau Ballwanz                    Aa - Alr
  • Frau Spielmann                 C, D, J, L, Yn - Yz
  • Frau Schacht                     Als - Az, R, Ya - Ym
  • Frau Barton                       K
  • Frau Hartung                     E, G, N, T
  • Herr Spielmann                 O, S
  • Frau Pusch                        H, P, U, W
  • Herr Bichtemann               B, I, Q, V, Z
  • Frau Merker                      Ma - Mn, Mp - Mz, X
  • Frau Reiten                       F, MO