Ausländerrecht: Blaue Karte EU

Mit der Blauen Karte EU wurde ein neuer Aufenthaltstitel für ausländische qualifizierte Arbeitskräfte eingeführt.
Es gelten spezielle Erteilungsvoraussetzungen; gleichzeitig wurden jedoch auch Vereinfachungen der Rechtslage erreicht beispielsweise in der Form, dass in bestimmten Fällen keine Beteiligung der Arbeitsagentur mehr erforderlich ist.


Ziel ist es, den Standort Deutschland für gut ausgebildete ausländische Zuwanderer attraktiver zu gestalten. Die Blaue Karte EU soll zum zentralen Aufenthaltstitel der Arbeitsmigration werden.


Die gesetzlichen Neuerungen sehen zudem vor, dass Inhaber einer Blauen Karte EU nicht erst nach fünf Jahren, sondern bereits nach 33 Monaten qualifizierter Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis erhalten können. Bestehen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1), ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten möglich.


Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Blauen Karte EU insbesondere erfüllt sein:


  • ein deutscher oder ein in Deutschland anerkannter ausländischer Hochschulabschluss
  • ein Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem Bruttojahresgehalt von mind. 53.600 Euro *), in Mangelberufen von mind. 41.808 Euro **)


Zu den Mangelberufen zählen insbesondere alle Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Humanmediziner.


*) 2/3 der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung


**) 52 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung


Stand: Januar 2019


Bitte setzen sie sich für weitere Informationen mit den Mitarbeitern der Ausländerbehörde in Verbindung.



Gebühren

Erteilung mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr
100,00 Euro


Erteilung mit einr Geltungsdauer von mehr als einem Jahr
100,00 Euro


Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten
96,00 Euro


Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten
93,00 Euro

Unterlagen

  • Antrag
  • gültiger Nationalpass
  • aktuelles biometrisches Passfoto
  • Hochschulabschlusszeugnis
  • Arbeitsvertrag bzw. konkretes Arbeitsangebot


Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

Rechtsgrundlage

§ 19a AufenthG


Zuständigkeit: (Buchstabenaufteilung nach Anfangsbuchstabe Nachname Ehefrau)


•    Frau Ballwanz                   Aa – Alr
•    Frau Spielmann                C, D, J, L, Yn – Yz
•    Frau Merker                      Ma – Mn, Mp – Mz, X
•    Frau Ruschitzka                F, K, Mo
•    Herr Bichtemann               B, I, Q, V, Z
•    Herr Spielmann                 O, S
•    Frau Pusch                        H, P, U, W
•    Frau Hartung                     E, G, N, T
•    Frau Schacht                     Als - Az, R, Ya - Ym