Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos sind gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) genehmigungspflichtig.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht für:
Definitionen
Zoos sind gemäß § 42 BNatSchG dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:
Tiergehege sind gemäß § 43 BNatSchG dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Abs. 1 BNatSchG sind.
In der Regel brauchen Sie für Tiergehege und Zoos von uns eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz.