Tiergehege/Zoos

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos sind gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) genehmigungspflichtig.


Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht für:


  1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders geschützter Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) gehalten werden,
  2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Voliere nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  3. Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
  4. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.


Definitionen  


Zoos sind gemäß § 42 BNatSchG dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:


  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen und
  3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.


Tiergehege sind gemäß § 43 BNatSchG dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Abs. 1 BNatSchG sind.


In der Regel brauchen Sie für Tiergehege und Zoos von uns eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz.