Kinder und Jugendliche mit bestehenden oder drohenden Behinderungen bzw. Entwicklungsauffälligkeiten benötigen zur Gewährung spezieller Fördermaßnahmen ein amtsärztliches Gutachten. Diese Gutachten werden von den Behörden, wie dem Sozialamt oder dem Jugendamt, in Auftrag gegeben, nachdem die Eltern dort einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt haben. Von den Schulen werden Gutachten zur Schulfähigkeit oder zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in Auftrag gegeben. Im Rahmen des Kinderschutzes werden auch Gutachten erstellt.
Es fallen keine Gebühren an.
Bitte bringen Sie - soweit vorhanden - folgende Unterlagen mit:
Bundesteilhabegesetz, Nds. Schulgesetz, Kinder- und Jugendhilfegesetz, Asylbewerberleistungsgesetz; Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -
Die Einladung zur Untersuchung erfolgt schriftlich oder telefonisch. Eine vorherige Terminabsprache ist möglich.