Spezieller Hinweis.

Nach § 18 Absatz 1 KrWG müssen gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Zuständig für die Anzeige der Sammlungen ist im Landkreis Gifhorn die Untere Abfallbehörde im Fachbereich "Umwelt".
Die Anzeigepflicht besteht auch für Sammler, die ihren Firmensitz nicht im Landkreis Gifhorn haben.

Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen (§ 18 Absatz 2 KrwG):

1.1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
1.2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
1.3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
1.4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten

sowie
1.5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.


Der Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen (§18 Absatz 3 KrwG):

1.1. Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
1.2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
 

Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen. Sie hat die Durchführung der

angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und

Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders

nicht zu gewährleisten ist.
 

Kennzeichnung der Fahrzeuge mit dem A-Schild nach § 55 KrWG

Sammler und Beförderer haben nach § 55 KrWG Fahrzeuge, mit denen sie gefährliche oder ungefährliche Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit A-Schildern zu versehen. Nicht davon betroffen sind die Fahrzeuge der Unternehmen, bei denen im Rahmen ihrer eigentlichen Tätigkeit Abfälle anfallen und transportiert werden (z.B. Handwerksbetriebe wie Dachdecker, Maler usw.).

Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

 

Leistungsbeschreibung

Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind vor ihrer beabsichtigten Aufnahme anzuzeigen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, den Städten Cuxhaven, Göttingen und Lüneburg bzw. deren Abfallentsorgungsbetrieben, den Zweckverbänden Abfallwirtschaft Celle, Hildesheim und Region Hannover.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Neben der konkreten Sammlung muss die Tätigkeit als Sammler nach § 53 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) angezeigt werden.

 

 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

 

Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen