Die Aufsicht im sogenannten Nichtfinanzsektor in Niedersachsen gemäß § 50 Nr. 9 GwG für die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 Nrn. 6, 8, 13, 14, 16 GwG erfolgt ab 01.01.2025 zentral durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.
Für die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 Nr. 11 GwG wechselt die Aufsicht ab 01.01.2025 zum Bundesamt für Justiz.
„Bekanntmachungen nach § 57 GwG"
Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Bisher mussten vom Landkreis Gifhorn noch keine Bekanntmachungen gem. § 57 GwG erfolgen.
Weitere Informationen zum Geldwäschegesetz und zur Geldwäscheprävention erhalten Sie auch mit dem unten stehenden Link zur Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Referat 21, Friedrichswall 1 in 30159 Hannover.
https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/geldwaschepravention/geldwaeschepraevention-101183.html