Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers. Sie kommen zum Einsatz, wenn ein Anschluss an die Kanalisation und somit eine Abwasserbehandlung in einer kommunalen Kläranlage aus technischen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist. Die Bereiche, in denen Kleinkläranlagen eingesetzt werden und die dabei zulässigen Verfahren, legen die Abwasserbeseitigungspflichtigen in einer Satzung fest. Im Landkreis Gifhorn ergeben sich dabei folgende Zuständigkeiten:
Stadt Gifhorn | ASG der Stadt Gifhorn |
Samtgemeinde Brome | Wasserverband Vorsfelde u. Umgebung |
Samtgemeinde Boldecker Land | Wolfsburger Entwässerungsbetriebe |
Übriges Kreisgebiet | Wasserverband Gifhorn |
Die Grundstückseigentümer in diesen Bereichen sind dann verpflichtet, die anfallenden häuslichen Abwässer über Kleinkläranlagen zu entsorgen. Diese Anlagen müssen seit 2002 aus einer Vorbehandlung und einer biologischen Reinigungsstufe bestehen. Danach erfolgt eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer oder über eine Sickereinrichtung in das Grundwasser.
Für die Beseitigung des in der Kleinkläranlage anfallenden Fäkalschlamms, ist die zuständige Gebietskörperschaft verantwortlich. Das Ausfahren des Schlamms durch den Grundstückseigentümer selbst oder andere, zum Beispiel bekannte Landwirte ist nicht zulässig.
Für Neubau und Nachrüstung dürfen nur Kleinkläranlagen verwendet werden, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Diese Anlagen müssen vor Baubeginn beim Landkreis Gifhorn angezeigt werden.
Wesentliche Voraussetzung für eine dauerhaft stabile Reinigungsleistung von Kleinkläranlagen ist ihre regelmäßige Kontrolle und fachgerechte Wartung entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Dafür ist der Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem dafür qualifizierten Wartungsunternehmen erforderlich.
Der Einbau einer Kleinkläranlage ist beim Landkreis Gifhorn vor Einbau anzuzeigen. Eine Abnahme der Anlage durch den Landkreis Gifhorn ist vor Inbetriebnahme erforderlich.
Wegen der Art der Abwasserbeseitigung und der Form der Einleitung empfehlen wir vor Antragstellung Kontakt mit Herrn Meyer (Kontaktdaten siehe rechts) aufzunehmen.
Hier finden Sie Hinweise zum Anzeigeverfahren
Weiterführende Informationen über die technischen Verfahren und gesetzlichen Vorschriften von Kleinkläranlagen finden sie hier.
Gebühren
Evtl. anfallende Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung.
Rechtsgrundlage
Wasserhaushaltsgesetz, Nieders. Wassergesetz, Abwasserverordnung