Jugendhilfe im Strafverfahren

 

Die Vertreterinnen und Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen nach § 38 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Ebenfalls ist die Mitwirkungspflicht im § 52 SGB VIII verankert.


Bei Strafverfahren gegen Jugendliche (14 bis 17 Jährige) oder Heranwachsende (18 bis 20 Jährige), die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, wird von den Jugendgerichten automatisch die Jugendgerichtshilfe zur Unterstützung des Jugendlichen oder Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten bzw. Familienangehörigen herangezogen.


Die Beratung der jungen Menschen während eines laufenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens ist ein Schwerpunkt der Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren. Im Vordergrund steht die jeweilige individuelle Lebenssituation im Kontext zur Straftat. Individuelle Bewältigungs- und Lösungsmöglichkeiten werden gemeinsam mit den jungen Menschen besprochen.


Die Jugendgerichtshilfe fertigt eine Stellungnahmen zur Strafreife und zum Entwicklungsstand in Form eines Jugendgerichtshilfeberichtes für die Staatsanwaltschaft und der Jugendrichter und Jugendrichterin an.
Die Mitwirkung an der Hauptverhandlung und die mündliche Berichterstattung und die Unterbreitung eines Ahndungsvorschlages ist ebenfalls Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren.
Ziel ist es auch dem Gericht zu helfen, individuell und damit besonders wirksam zu reagieren, um die Begehung weiterer Straftaten zu vermeiden.


Wir führen außergerichtliche Maßnahmen im Rahmen von Diversionsverfahren und in geeigneten Fällen Täter-Opfer-Ausgleichsgespräche durch.
Wir beraten und vermitteln bei Ordnungswidrigkeitsverfahren geeignete Einsatzstellen für die Ableistung der Sozialstunden.


Außerhalb eines Strafverfahrens stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe für Fragen  zu Jugendkriminalität und Jugendstrafverfahren zur Verfügung.
Nach dem Verfahren werden die Weisungen und Auflagen überwacht, die von der Staatsanwaltschaft oder von dem Gericht erteilt worden sind.
Bei Bedarf, werden die jungen Menschen und deren Angehörigen auch nach dem Verfahren beraten.


Die Jugendhilfe im Strafverfahren arbeitet eng mit dem Jugendhilfeprojekt ZOB und auch mit der Jugendwerkstatt Gifhorn zusammen.

 

Sachgebietsleitung

Frau Annika Coordes
4.3 - Soziale Dienste
Schlossplatz 1
38518 Gifhorn
E-Mail: annika.coordes(at)gifhorn.de
Telefon: 05371 82-439

 

Ansprechpartner/-innen:
(bitte beachten Sie bei Kontaktaufnahme die unten aufgeführten Zuständigkeiten der jeweiligen Mitarbeiter/-innen)

 

Zuständig für die Stadt Gifhorn:

Frau Lena Rau
4.3 - Soziale Dienste
Schlossplatz 1
38518 Gifhorn
E-Mail: Olena.Rau(at)gifhorn.de
Telefon: 05371 82-518

 

Frau Kerstin Conrad
4.3 - Soziale Dienste
Schlossplatz 1
38518 Gifhorn
E-Mail: kerstin.conrad(at)gifhorn.de
Telefon: 05371 82-579

 

Diversion und Owi:

Frau Gisela Bendowski
4.3 - Soziale Dienste
Schlossplatz 1
38518 Gifhorn
E-Mail: gisela.bendowski(at)gifhorn.de
Telefon: 05371 82-177

 

Zuständig für die Samtgemeinden Isenbüttel, Meinersen, Papenteich und die Gemeinde Sassenburg:

Frau Claudia Biesalski-Nachtigall
4.3 - Soziale Dienste
Schlossplatz 1
38518 Gifhorn
E-Mail: claudia.biesalski-nachtigall(at)gifhorn.de
Telefon: 05371 82-509

 

Zuständig für die Samtgemeinden Wesendorf und Hankensbüttel:

Frau Michaela Frank
4.3 - Soziale Dienste
Schlossplatz 1
38518 Gifhorn
E-Mail: michaela.frank(at)gifhorn.de
Telefon: 05371 82-436

 

Zuständig für das Boldecker Land, Brome und die Stadt Wittingen:

Herr Hartmut Gils
4.3 - Soziale Dienste
Schlossplatz 1
38518 Gifhorn
E-Mail: hartmut.gils(at)gifhorn.de
Telefon: 05371 82-583