Regelungen und Maßnahmen für den Landkreis Gifhorn

veröffentlicht: am 26.04.2021     Presseinformation

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist beschlossen und wirksam ab Samstag, 24. April 2021. Der neue §28b sieht für alle Landkreise und kreisfreien Städte in Deutschland die sogenannte „Bundesnotbremse“ ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 vor. Somit werden bundesweit einheitliche Regelungen und Maßnahmen für Kommunen mit einer hohen 7-Tage-Inzidenz geschaffen.

Maßgeblich sind künftig die durch das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten, täglichen Infektionszahlen. Unberührt bleibt hingegen das Abstandsgebot sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Unterschreitung des Mindestabstands und in geschlossenen Räumen. Für das Inkrafttreten der Bundesnotbremse ist es notwendig, dass der Landkreis Gifhorn an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) den Schwellenwert von 100 in der 7-Tage-Inzidenz überschreitet. Die Maßnahmen des Infektionsschutzgesetztes treten dann ab dem übernächsten Tag nach dem Dreitagesabschnitt automatisch in Kraft. Der Landkreis Gifhorn muss das Überschreiten der Inzidenz dann nur noch formal per Allgemeinverfügung feststellen. Dem Landkreis verbleibt kein eigener Ermessensspielraum mehr.


Folgende Maßnahmen gibt das Infektionsschutzgesetzt bei einer Inzidenz von über 100 vor:

Private Zusammenkünfte
Private Treffen sind dann nur noch im Rahmen der 1+1-Regel möglich. Das bedeutet, dass ein Haushalt nur noch Besuch von einer weiteren, haushaltsfremden Person bekommen darf bzw. ein Haushalt nur noch eine weitere haushaltsfremde Person besuchen darf. Dabei werden haushaltszugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. Lebenspartner zählen darüber hinaus als ein Haushalt. Außerdem schafft das Infektionsschutzgesetz eine Ausnahme für Trauerfeiern mit max. 30 Personen.

Ausgangssperre
Das Infektionsschutzgesetz ordnet eine Ausgangssperre in der Zeit von 22 bis 5 Uhr des Folgetages an. In dieser Zeit darf die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht ohne triftigen Grund verlassen werden.
Als triftige Gründe werden genannt:

  • Die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum,
  • die Berufsausübung im Sinne des Art. 12, Abs. 1 GG und durch Mandatsträger sowie durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderen Medien,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
  • die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  • die Versorgung von Tieren und
  • aus ähnlich gewichteten und unabweisbaren Zwecken.

Außerdem ist trotz der Ausgangssperre zwischen 22 und 24 Uhr körperliche Bewegung alleine und im Freien erlaubt. Ausgenommen ist Bewegung auf und in Sportanlangen.

Freizeiteinrichtungen
Freizeiteinrichtungen und öffentliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Dazu zählen unter anderem:

  • Freizeitparks und Indoorspielplätze,
  • Badeanstalten, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren
  • Saunen, Solarien und Fitnessstudios,
  • Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  • Prostitutionsstätten und Bordellbetriebe,
  • Gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art
  • Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahn- und Busverkehre sowie Flusskreuzfahrten,
  • Theatern, Opern, Konzerthäuser, Bühnen und Musikclubs,
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie
  • entsprechende Veranstaltungen

Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen hingegen geöffnet bleiben. Voraussetzungen hierfür sind angemessene Schutz- und Hygienekonzepte seitens der Betreiber sowie ein durch die Besucher erbrachter Nachweis über einen negativen, anerkannten Coronatest, der nicht älter als 24 Stunden ist (ausgenommen sind Kinder bis einschließlich sechs Jahre).

Einzelhandel
Geschäfte des Einzelhandels bleiben geschlossen. Hiervon ausgenommen sind:

  • der Lebensmittelhandel (einschließlich Direktvermarktung)
  • Getränkemärkte,
  • Reformhäuser und Babyfachmärkte,
  • Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,
  • Optiker und Hörakustiker,
  • Tankstellen,
  • Stellen des Zeitungsverkaufs und der Buchhandel,
  • Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte,
  • Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte sowie
  • der Großhandel

Weiterhin ist auch die Abholung von vorbestellter Ware möglich (Click&Collect). Bis zum Überschreiten einer 7-Tage-Inzidenz von 150 (Dreitagesabschnitt) ist auch Click&Meet erlaubt. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis über einen negativen, anerkannten Coronaschnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Gaststätten
Auch Gaststätten, Restaurants, Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen müssen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz geschlossen bleiben. Ausgenommen hiervon ist die Lieferung von Speisen und Getränken. Bis zum Einsetzen der Ausgangssperre (22 Uhr) dürfen vorbestellte Speisen und Getränken auch abgeholt werden. Der Verzehr in unmittelbarer Nähe des Restaurants ist aber nicht gestattet.

Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungsbetriebe wie z. B. Nagel-, Kosmetik oder Tattoostudios bleiben geschlossen. Ausgenommen sind medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Anwendungen sowie der Besuch eines Friseurs und der Fußpflege. Friseure und Fußpfleger können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde einen Nachweis über einen negativen, anerkannten Coronaschnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegt.

Kindertagesbetreuung und Schulen
In Bezug auf die Kindertagesbetreuung hat die Bundesnotbremse keine Auswirkungen. Hierfür gelten weiterhin die vorgegebenen Maßnahmen der Landesverordnung. Kindertageseinrichtungen bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung wird angeboten. Die Kindertagespflege bleibt im Regelbetrieb und die Großtagespflege bleibt im eingeschränkten Betrieb.

Nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz gilt für Schulen künftig der Inzidenz-Schwellenwert von 165, an der über die Öffnung und Schließung von Schulen oder eine teilweise Beschränkung des Zugangs entschieden werden muss. Somit sieht die Bundesnotbremse eine strengere Regelung für die Jahrgänge 1 bis 3 des Primarbereichs vor, als sie bisher in Niedersachsen angewendet wird. Da das Land Niedersachsen an diese Gesetzgebung gebunden ist, sie allenfalls verschärfen, aber nicht eigenmächtig lockern darf, bedeutet das folgendes:
Wenn im Landkreis Gifhorn an drei aufeinanderfolgenden Tagen der Inzidenzwert von 165 überschritten wird, wechseln die Jahrgänge 1 bis 3 der Grund- und Förderschulen ins Distanzlernen (Szenario C). Eine Notbetreuung wird wie gewohnt angeboten.
Für alle anderen Jahrgänge und Schulformen ändert sich in Niedersachsen zunächst nichts, da hier die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsens wie bisher einen Inzidenzwert ab 100 für Maßnahmen vorsieht. Das Land verschärft damit die Regelungen des Infektionsschutzgesetz des Bundes. Das heißt also in der Übersicht, das derzeit folgende Regelungen gelten:

  • Der Jahrgang 4 (Primarbereich), Abschlussklassen, Förderschulen (GE) und Tagesbildungsstätten bleiben unabhängig der Inzidenz im Szenario B (Wechselunterricht)
  • Die Jahrgänge 1 bis 3 (Primarbereich) sind bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 km Szenario B und über 165 im Szenario C (Distanzlernen)
  • Alle anderen Schulformen und Jahrgänge sind bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 im Szenario B und über 100 im Szenario C

Die neue Landesverordnung sieht vor, dass alle Klassen zum Wechselunterricht zurückkehren, wenn der Inzidenzwert von 100 fünf Tage lang unterschritten wird.
Sport
Sportliche Betätigung ist nur im Rahmen der 1+1-Regel erlaubt, das bedeutet, dass Sport nur alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts getrieben werden darf. Eine Ausnahme besteht für Kinder bis einschließlich 14 Jahren. Diese dürfen in kleinen Gruppen mit maximal fünf Kindern kontaktfreien Sport ausüben.

Für Anleitungspersonen ist ein negativer, anerkannter Coronaschnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, Voraussetzung.
Die Bundesnotbremse wird aufgehoben, wenn sich der Landkreis Gifhorn an einem 5-Tages-Abschnitt mit seiner 7-Tage-Inzidenz unter 100 befindet. Anschließend haben die Regelungen und Maßnahmen Gültigkeit, die durch die Niedersächsische Corona-Verordnung vorgegeben werden.
Wie dargestellt, greifen die Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes künftig „automatisch“ und werden genauso wieder aufgehoben, wenn der 100er Wert über- bzw. unterschritten wird. Dies kann bei schwankenden Inzidenzen dazu führen, dass die Rechtslage sich immer wieder ändern kann. Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung gibt es keinen Prognosespielraum mehr für die Landkreise. Der Landkreis Gifhorn kann die Gültigkeit der Regelungen nicht mehr beeinflussen.