Bürgerinnen und Bürger, die aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ausgenommen sind, können sich nun eine Bescheinigung ihres Hausarztes ausstellen lassen. Die Bescheinigung dient den Kundinnen und Kunden beim Betreten eines Geschäfts als Nachweis, von der Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ausgenommen zu sein.
Beim Betreten von Verkaufsstellung, Geschäften und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs gilt seit Mitte April die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um so eine Verbreitung des Corona-Virus zu vermindern.
Aus gesundheitlichen Gründen ist es jedoch nicht allen Personen möglich, einen solchen Schutz zu tragen, da die Bedeckungen das Atmen durch Mund und Nase erschweren. Für diese Personen sehen die geltenden Vorschrift eine Ausnahmeregelung vor.
Kundinnen und Kunden sahen sich vereinzelt dem Vorwurf ausgesetzt, die Regelungen nicht zu beachten und durften daraufhin Geschäfte nicht betreten. Die ausgestellte Bescheinigung soll künftig in vergleichbaren Situationen Klarheit schaffen.