Die Soforthilfe ist laut dem Niedersächsischen Umweltministerium nur für akute Nothilfen – bei der privaten Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen – gedacht. Symbolbild: Oleksandr – stock.adobe.com

Anträge für akute Hochwasserhilfen können voraussichtlich in der kommenden Woche gestellt werden

veröffentlicht: am 18.01.2024     Presseinformation

Dem Niedersächsischen Umweltministerium zufolge wird zurzeit eine Veröffentlichung der Antragsformulare vorbereitet.

Wer als Privatperson durch das Hochwasser der vergangenen Wochen in eine akute Notlage geraten ist, kann eine kurzfristige Unterstützung erhalten. Das teilt das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz mit. Nach der erfolgten Freigabe der Mittel für akute Hochwasserhilfen durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages könne die entsprechende Förderrichtlinie des Landes für Privatpersonen, die in eine akute Notlage geraten sind, in Kürze in Kraft treten. Anträge für die Nothilfen können dann beim zuständigen Landkreis oder bei den kreisfreien Städten gestellt werden. Die vollständige Mitteilung finden Interessierte hier.

Das Ministerium weist in einer weiteren Mitteilung darauf hin, dass erst nach Veröffentlichung der Richtlinie im Niedersächsischen Ministerialblatt im Laufe der nächsten Woche konkrete Anträge bei den Kommunen gestellt werden können. Das Umweltministerium wird dann auch ein Antragsformular für die Hilfen auf seiner Internetseite bereitstellen. Das Ministerium bittet darum, vor Inkrafttreten und Veröffentlichung der Richtlinie von Anfragen bei den Kommunen abzusehen. Der Landkreis Gifhorn bittet Betroffene um Geduld und Verständnis.

Die Soforthilfe ist nach Angaben des Ministeriums nur für akute Nothilfen – bei der privaten Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen – gedacht. Schäden an Gebäuden, landwirtschaftlichen Flächen oder in Unternehmen können demnach nicht mit dieser Richtlinie für akute Notlagen ausgeglichen werden.