Eingriffe in Natur und Landschaft


Die "Eingriffsregelung" (§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes) regelt die Vermeidung, den Ausgleich und/oder den Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen, die durch Bauvorhaben in Natur und Landschaft herbeigeführt werden können.


Hierunter fallen auch private Bauvorhaben, die nach § 35 BauG im Außenbereich liegen.


Bitte sprechen Sie uns vor Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft an.



Gebühren

Es gilt die allgemeine Gebührenordnung.