Warnstufen, Leitindikatoren und 3G-Regel: Neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen erschienen

veröffentlicht: am 25.08.2021     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht. Diese gilt ab dem 25. August und bis voraussichtlich 22. September 2021.

Die Landesverordnung gibt weiterhin Infektionsschutzmaßnahmen für das öffentliche Leben vor und bezieht neben der 7-Tage-Inzidenz erstmals auch zwei weitere Leitindikatoren als Basiswerte für verschärfende Maßnahmen ein.

„Mit der nun vorliegenden Corona-Verordnung hat das Land Niedersachsen die Infektionsschutzmaßnahmen deutlich übersichtlicher und nachvollziehbarer gestaltet“, fasst Landrat Dr. Andreas Ebel zusammen.

Neben der 7-Tage-Inzidenz beeinflussen künftig auch die Leitindikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbettenbelegung“ die geltenden Infektionsschutzmaßnahmen. Der Leitindikator Hospitalisierung gibt dabei die Hospitalisierungsfälle von Corona-Erkrankten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage an („Hospitalisierungs-Inzidenz“). Der Leitindikator Intensivbettenbelegung gibt die Auslastung der Intensivbetten in Prozent an. Während sich die 7-Tage-Inzidenz (Robert-Koch-Institut: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4)  weiterhin auf die jeweilige Kommune bezieht, beziehen sich die Hospitalisierungs-Inzidenz und die Intensivbettenbelegung auf das gesamte Land Niedersachsen (https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html).

Künftig sind die Verschärfungen der Infektionsschutzmaßnahmen in drei Warnstufen unterteilt, wobei das Land Niedersachsen bisher nur für die Warnstufe 1 konkrete Maßnahmen vorgibt. Eine Warnstufe ist erreicht, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren ihre jeweiligen Schwellenwerte überschreiten. Die Schwellenwerte für die Warnstufe 1 werden wie folgt vorgegeben:

  • 7-Tage-Inzidenz: zwischen 35 und 100
  • HospitalisierungsInzidenz: zwischen 6 und 9
  • Intensivbettenbelegung: zwischen 5% und 10%

Überschreitet der Landkreis Gifhorn die Schwellenwerte von zwei der drei Leitindikatoren an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (5-Tages-Abschnitt), wird per Allgemeinverfügung die Warnstufe 1 angeordnet und die Verschärfungen treten ab dem zweiten Tag nach dem Vollenden des 5-Tage-Abschnitts in Kraft. Ebenso gilt die Aufhebung der Warnstufe und der verschärften Maßnahmen (per Allgemeinverfügung) bei Unterschreitung der Schwellenwerte in einem 5-Tages-Abschnitt.

Für das Anordnen der Warnstufe 1 gewährt das Land Niedersachsen den Kommunen in zwei Fällen eigenen Ermessensspielraum.

  1. Härtefall-Klausel: Hängt die Warnstufe 1 von der 7-Tage-Inzidenz ab, kann der Landkreis Gifhorn auf das Anordnen der Warnstufe 1 verzichten, wenn das Infektionsgeschehen lokal eingrenzbar ist.
  2. Hängt die Warnstufe 1 von den Leitindikatoren Hospitalisierung und Intensivbettenbelegung ab und liegt die 7-Tage-Inzidenz zeitgleich und absehbar auf Dauer unter 35, kann der Landkreis Gifhorn auf die Anordnung der Warnstufe 1 verzichten.

 

Was gilt in der Warnstufe 1?

Kurz gesagt: die 3G-Regel.

Befindet sich der Landkreis Gifhorn in der Warnstufe 1, dürfen nur noch Personen die folgenden Einrichtungen nutzen bzw. die folgenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die entweder vollständig geimpft, genesen oder negativ auf das Corona-Virus getestet sind.

  • Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit 25 bis 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zeitgleich
    • Dies gilt auch für die geschlossenen Räume von Kinos, Theatern und ähnlichen Kultureinrichtungen; Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen; Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks
  • Gastronomie in geschlossenen Räumen
  • Nutzung von Beherbergungsstätten
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Sport in geschlossenen Räumen bzw. Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen (auch Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbäder, Thermen und Saunen)

Unabhängig einer Warnstufe gilt die 3G-Regelung auch, wenn die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Gifhorn die Schwelle von 50 überschreitet. Hierfür ist ebenfalls das Überschreiten des Schwellenwertes an einem 5-Tages-Abschnitt sowie die anschließende Anordnung per Allgemeinverfügung notwendig.

 

Infektionsschutzmaßnahmen unabhängig einer Warnstufe

Neben den Warnstufen regelt die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ebenfalls Infektionsschutzmaßnahmen für bestimmt Bereiche des öffentlichen Lebens unabhängig einer Warnstufe.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel mit 1.000 bis 5.000 zeitgleichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist im Vorfeld eine Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich. Für Großveranstaltungen mit über 5.000 simultanen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist ebenfalls im Vorfeld eine Genehmigung erforderlich. Hierfür gelten nochmals schärfere Hygiene- und Abstandsanforderungen wie beispielsweise ein fester Sitzplatz, eine Schachbrettbelegung und eine Kapazitätsgrenze von 25.000 Personen. In beiden Fällen ist eine Teilnahme nur möglich, wenn die Personen vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind.

Diskotheken, Clubs und Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, dürfen unabhängig der Warnstufen nur zu maximal 50 Prozent ausgelastet werden. Darüber hinaus wird eine ausschließlich elektronisch durchgeführte Kontaktdatenerhebung vorgeschrieben. Ein Besuch dieser Einrichtungen ist nur für vollständig geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen erlaubt. Außerdem gilt eine medizinische Maskenpflicht. Darüber hinaus gewährt die Landesverordnung den Betreiberinnen und Betreibern dieser Einrichtungen die Option, die sogenannte „2G-Regel“ anzuwenden. Bei der 2G-Regel erhalten nur vollständig geimpfte oder genesene Gäste Zutritt. Unter Anwendung der 2G-Regel entfällt dafür die medizinische Maskenpflicht.

Die Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und die Schulen bleiben grundsätzlich im Präsenzbetrieb mit erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten. Der Landkreis Gifhorn kann im Falle eines lokalen Infektionsgeschehens einen eingeschränkten Betrieb oder die Untersagung eines Betriebs anordnen.

 

Was gilt aktuell für den Landkreis Gifhorn?

Der Landkreis Gifhorn hat derzeit weder den Inzidenz-Schwellenwert von 50 überschritten, noch sind die Voraussetzungen für die Warnstufe 1 erfüllt. Aktuell gelten weiterhin die AHA+L-Regeln: Abstand halten, Hygieneregeln beachten, medizinische Maskenpflicht und Lüften.

Die medizinische Maskenpflicht gilt insbesondere in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- bzw. Kundenverkehrs zugänglich sind. Ebenfalls Pflicht ist die medizinische Maske bei privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, wenn mehr als 25 Personen teilnehmen. In den 25 Personen nicht mitgezählt werden vollständig geimpfte, genesene und negativ getestete Personen sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahren und Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Testkonzeptes regelmäßig in Schulen getestet werden. Ausgeklammert werden dabei private Räumlichkeiten (eigenes Haus/eigene Wohnung). Eine medizinische Maske muss auch im ÖPNV sowie dazugehörigen geschlossenen Räumlichkeiten (z. B. Haltestellen, Flughäfen, Fähranleger), als Fahrgast an touristischen Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten und während des Unterrichts oder einer Prüfung in einem Fahrzeug getragen werden. Darüber hinaus gilt die medizinische Maskenpflicht auch für Personen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann – insbesondere in den Bereichen Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen und des Handels.

Außerdem gelten im Landkreis Gifhorn die oben genannten Infektionsschutzmaßnahmen für Sitzungen und Zusammenkünfte, Großveranstaltungen sowie Diskotheken, Clubs und Einrichtungen in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden.

Für Rückfragen stehen die Fachbereiche der Kreisverwaltung zur Verfügung. Kontaktdaten sind auf der Homepage des Landkreises Gifhorn unter: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/presseportal/coronavirus-aktuelle-informationen/ zu finden.

Eine übersichtliche Darstellung aller Infektionsschutzmaßnahmen stellt das Land Niedersachsen auf seiner Homepage unter: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html zur Verfügung.

Sobald der Landkreis Gifhorn einen der Schwellenwerte überschreitet und verschärfende Maßnahmen im Sinne der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnet werden müssen, wird die Kreisverwaltung rechtzeitig informieren.