Neue Regelungen für die Kinderbetreuung

veröffentlicht: am 19.06.2020     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat am 19 Juni seine Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus aktualisiert und umfassende Veränderungen im Bereich der Kinderbetreuung erlassen. Ein eingeschränkter Betrieb löst die derzeitige Notbetreuung ab. Außerdem werden die Kriterien für die Betreuung entscheidend gelockert.

Ab Montag, 22. Juni, löst ein eingeschränkter Betrieb die Notbetreuung in Kindertageeinrichtungen und Kinderhorten ab. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass allen Kindern ein Betreuungsangebot vorgehalten werden soll, die die Einrichtungen auch bereits vor dem Ausbruch des Corona-Virus besucht haben. Auch eine neue Platzvergabe bei verfügbaren Kapazitäten ist erlaubt. Das Kindertagesstättengesetz ist noch nicht wieder in Kraft gesetzt worden.

„Ich begrüße die Aufstockung der Kinderbetreuung sehr“, nimmt Landrat Dr. Andreas Ebel Stellung. „Besonders von den Kindern und Eltern wurde in den letzten Wochen und Monaten viel abverlangt. Ich habe selbst zwei kleine Kinder zu Hause und kann mich daher gut in die Lage aller Eltern hineinversetzen. Soziale Kontakte und ein geregelter Kita-Alltag sind für die Entwicklung jedes Kindes wichtig.“

Des Weiteren sollen die Kinder wieder ihre gewohnten Gruppen besuchen dürfen. Offene Gruppenkonzepte sind dagegen nicht erlaubt. Wichtig ist auch, dass die Kinder in ihren jeweiligen Gruppen bleiben und sich nicht mit Kindern anderer Gruppen treffen. Die Erzieherinnen und Erzieher müssen individuell absprechen, wie zuvor gemeinsam genutzte Bereiche nun abwechselnd genutzt werden können. Auch für Außenflächen gilt, dass diese nur abwechselnd durch einzelne Gruppen genutzt werden können. Ausnahmen bieten ausreichend große Außenflächen, die eindeutig voneinander abgrenzbare Spielbereiche zulassen. 

„Viele Erzieherinnen und Erzieher zählen hinsichtlich des Corona-Virus zur sogenannten Risikogruppe“, erläutert Landrat Dr. Andreas Ebel die Situation. „Wir können den jetzt geltenden eingeschränkten Betrieb nicht mit der Kinderbetreuung vor dem Corona-Virus vergleichen. Mir und den Trägern der Kindertageseinrichtungen ist es sehr wichtig, die bisherige Qualität des Betreuungsangebotes im Landkreis Gifhorn für alle Kinder beizubehalten.“ Daher wird jeder Träger dafür Sorge tragen, dass den Kindern mindestens ein Kernangebot an Betreuung in gewohnter Weise angeboten wird.

Unabhängig von den Vorgaben der Verordnung, muss jede Einrichtung individuelle Lösungen finden, um die Kinder optimal zu betreuen. Jede Einrichtung hat unterschiedliche räumliche, personelle und organisatorische Kapazitäten. Der Landkreis Gifhorn hat Handlungsempfehlungen erarbeitet, die den örtlichen Gegebenheiten entsprechend umzusetzen sind. Diese beinhalten auch Anregungen der Träger von Kindertagesstätten. 

Eine wesentliche Änderung zum Normalbetrieb, die auch in der niedersächsischen Verordnung geregelt ist, besteht darin, dass zusätzlich zu den ausgebildeten Fachkräften auch ehrenamtliche Personen die Kinder betreuen dürfen. Allerdings muss pro Gruppe auch immer eine Erzieherin oder ein Erzieher anwesend sein. Grund für die Regelung ist im Wesentlichen, dass einige Erzieher zur Risikogruppe zählen und daher nicht wie gewohnt arbeiten können. Um trotzdem die Betreuung der Kinder sicherzustellen, wird auch im Landkreis Gifhorn auf die Hilfe von Ehrenamtlichen gesetzt. Die Träger der Einrichtungen 
müssen den Versicherungsschutz der Ehrenamtlichen regeln. Zusätzliche Personalkosten werden bislang allerdings nicht vom Land getragen.