Neue Corona-Verordnung: Winterruhe bis 23. Februar verlängert

veröffentlicht: am 02.02.2022     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat kürzlich seine Corona-Verordnung aktualisiert. Mit der „Winterruhe“ verlängern sich die Regelungen der Warnstufe 3 landesweit bis vorerst 23. Februar 2022. Neben der Verlängerung der Warnstufe 3 hat das Land Niedersachsen in wenigen Bereichen die Infektionsschutzmaßnahmen verändert. Folgendes ist neu:

Ausnahmen für die 2Gplus-Regel:
Von einem negativen Testnachweis – zusätzlich zur Vorlage eines vollständigen Impf- oder Genesenennachweises – sind künftig Personen ausgenommen,

  • die vollständig geimpft sind und bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.
  • deren zweite Impfung nicht älter als 90 Tage ist,
  • deren Genesung nicht älter als 90 Tage ist,
  • die nach einer Impfung eine Infektion mit dem Coronavirus durchgemacht haben.

Sport unter freiem Himmel:
Nach dem Urteil des OVG Lüneburg fasst das Land Niedersachsen bei den Infektionsschutzmaßnahmen im Bereich Sport nach. So gilt künftig für Individualsport (z. B. Leichtathletik, Golf, Tennis) unter freiem Himmel die 3G-Regel – auch in der Warnstufe 3. Maßgeblich für die Definition als „Individualsport“ ist, dass ständig ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden kann. Auch für „Mannschaftssportarten“ (wie z.B. Fußball oder Handball) kann die 3G-Regel dann angewendet werden, wenn z.B. bei individuellem Training in kleineren Gruppen permanent der Mindestabstand eingehalten werden kann. Wenn der Mindestabstand nicht gewahrt werden kann (z.B. im Tennis-Doppel oder in größeren Lauf-/Golfgruppen) gilt weiterhin die 2Gplus Regelung. Für das Betreten von geschlossenen Räumen muss ebenfalls weiterhin ein 2Gplus-Nachweis vorliegen. Mannschaftssport und Sport in geschlossenen Räumen unterliegen weiterhin der 2Gplus-Regel. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind davon ausgenommen.


Kindertageseinrichtungen:
In Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege wird ab dem 15. Februar aus dem freiwilligen Testangebot eine verbindliche Testpflicht. Dreimal pro Woche müssen sich alle Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres testen lassen. Ansonsten gilt ein Zutrittsverbot.
Ausgenommen von dem Zutrittsverbot sind u.a.

  • betreute Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
  • Beschäftigte der Einrichtung
  • Personen in Notfalleinsätzen (Polizei, Feuerwehr, Rettungssanitäter, technischer Notdienst)


Darüber hinaus müssen alle Personen – ausgenommen der betreuten Kinder, den Beschäftigten und vom Träger hinzugezogene Dritte – in geschlossenen Räumen mindestens eine FFP2-Maske tragen.


Schulen:
In Schulen verlängert sich die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler (ein Test pro Präsenztag) ebenfalls bis vorerst 23. Februar 2022. Ausgenommen von der Testpflicht sind Schülerinnen und Schüler, die vollständig geimpft sind und bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder nach doppelter Impfung von einer Infektion genesen sind.

Die weiteren Infektionsschutzmaßnahmen der Winterruhe:

  • Für private Treffen von ungeimpften Personen gilt weiterhin die Kontaktbeschränkung auf Personen des eigenen Haushaltes zuzüglich zwei Personen eines weiteren Haushaltes. Hierbei ist der Impfstatus der weiteren Personen nicht maßgeblich. Sofern eine Person ungeimpft ist, gilt die Kontaktbeschränkung.
  • Für private Treffen von geimpften und genesenen Personen gilt weiterhin die Obergrenze von zehn Personen. Kinder unter 14 Jahren (0 bis 13 Jahre) sowie Betreuungspersonen für pflegebedürftige Menschen bzw. Menschen mit Behinderungen werden nicht eingerechnet. Diese Regel gilt auch für private Treffen in der Gastronomie oder angemieteten Räumlichkeiten und betrifft sowohl Treffen in Innenräumen als auch unter freiem Himmel.
  • Für öffentliche Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen mit mehr als zehn simultanen Teilnehmern (max. 500) gilt in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel die 2Gplus-Regel. Werden nur maximal 70 Prozent der Kapazitäten belegt, entfällt der zusätzliche Negativtest (2G-Regel). Ausgenommen sind hiervon unter anderem durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben Sitzungen, religiöse Veranstaltungen und kommunale Gremien.
  • Die Allgemeinverfügung des Landkreis Gifhorn für religiöse Veranstaltungen (3GRegel) ist zum 31. Januar 2022 ausgelaufen und wurde nicht verlängert.
  • Öffentliche Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen mit mehr als 500 simultanen Teilnehmern – sowohl drinnen als auch draußen – sind nicht zulässig. Ebenfalls geschlossen bleiben müssen Diskotheken, Clubs und Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden (drinnen und draußen).
  • Für Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen, etc.) gilt eine FFP2-Maskenpflicht und der Mindestabstand. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Gifhorn läuft mit dem 2. Februar 2022 aus und wird nicht verlängert.
  • Im Einzelhandel ist das Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus verpflichtend. Darüber hinaus gelten keine Beschränkungen. Ladenbesitzer können jedoch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und den Einlass auf Geimpfte und Genesene nach der 2G-Regel begrenzen.
  • Unverändert bleiben die Maßnahmen im Bereich der körpernahen Dienstleistungen. Sowohl in geschlossenen Räumen, als auch unter freiem Himmel gilt die 3G-Regel. Ausnahmen bilden die medizinisch notwendigen Anwendungen.
  • In der Innen- und Außengastronomie kommt die 2Gplus-Regel zur Anwendung. Auf den zusätzlichen Negativtest kann verzichtet werden, wenn maximal 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden (2G-Regel). Ausgenommen sind hiervon der Außer-Haus-Verkauf und der Lieferservice.
  • Für Heime und Pflegeeinrichtungen ist weiterhin ein negativer Testnachweis zwingend erforderlich. Dabei ist der Impfstatus nicht maßgeblich. Alle Personen – auch vollständig geimpfte, genesene oder geboosterte Besucher – müssen einen negativen Test vorweisen.
  • Zudem gilt in den genannten Bereichen eine verschärfte medizinische Maskenpflicht (mindestens Schutzniveau FFP2/KN95). Auch in den Kreishäusern gilt aufgrund der angeordneten Winterruhe während der Öffnungszeiten die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95-Maske sowie weiterhin die 3G-Regel.

Alle Informationen sind auch auf der Homepage des Landkreises Gifhorn übersichtlich aufbereitet und unter: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/oeffentlichkeitsarbeit/corona/ abrufbar.