Neue Corona-Verordnung: Regeln für den Landkreis Gifhorn

veröffentlicht: am 09.05.2021     Presseinformation

Ab Montag, 10. Mai 2021, gilt in Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung. Da die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Gifhorn bisher unter dem Wert von 100 liegt, bringt die neue Verordnung einige Lockerungen für den Landkreis Gifhorn.

Landrat Dr. Andreas Ebel erklärt: „Die Schwankungen der Infektionszahlen innerhalb der letzten Tage zeigen, wie schnell sich die Lage ändern kann. Ich bin froh, dass wir in den letzten Tagen unter einem Wert von 100 lagen und mit den Öffnungen ein Stück Normalität zurückerhalten. Allerdings müssen wir sorgsam mit den Lockerungen umgehen, damit wir weiterhin von den Öffnungen profitieren können. Denn schon heute zeigt sich, dass wir die Grenze von 100 überschritten haben und es möglich ist, dass die Bundesnotbremse in wenigen Tagen in Kraft treten muss.“

Folgende Regelungen und Maßnahmen gelten ab Montag, 10. Mai 2021, im Landkreis Gifhorn:

Kontaktbeschränkungen

Sowohl in der Öffentlichkeit also auch im privaten Rahmen sind Treffen mit Personen des eigenen Haushaltes und zwei haushaltsfremden Person erlaubt. Zugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren und Betreuungskräfte von Personen mit Behinderungen werden nicht mit eingerechnet. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Geimpfte und Genesene zählen ebenfalls nicht dazu.

Nachweis über negativen Corona-Test

Grundsätzlich sind die Öffnungsschritte damit verbunden, dass jede Person vor dem Zutritt einen Nachweis darüber erbringen muss, dass sie nicht mit dem Corona-Virus infiziert ist, geimpft ist oder bereits eine Corona-Infektion durchgemacht hat.

Landrat Dr. Andreas Ebel erklärt: „Jetzt bewährt sich, dass wir vorausschauend in jeder Gebietseinheit im Landkreis Gifhorn mindestens ein Schnelltestzentrum eingerichtet haben. So haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, in ihrer Nähe einen Schnelltest zu machen, um dann lokal einkaufen gehen zu können.“

Alternativ gilt auch der Nachweis über die vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus. 15 Tage nach Erhalt der letzten Impfdosis gilt die Impfbescheinigung als Zutrittsberechtigung.

Zudem gelten Personen als genesen, wenn eine Infektion mit dem Coronavirus vor mindestens 28 Tagen und maximal sechs Monaten durchgemacht wurde. Diese Personen können mit einem Nachweis über einen positiven PCR-Test während dieser Zeit alle geöffneten Einrichtungen besuchen. Es ist geplant, dass das Gesundheitsamt diese Bescheinigung ausstellt. Allerdings fehlt dafür noch eine einheitliche Vorgabe seitens des Landes, aufgrund derer die Nachweise ausgestellt werden können. Dies soll in der folgenden Woche möglich sein. Bis dahin bittet das Gifhorner Gesundheitsamt darum, von Anrufen abzusehen.

Sport

Sport soll auch drinnen, beispielsweise in Fitnessstudios oder Kletterhallen, für Erwachsene wieder möglich sein. Die Betreiber müssen dafür entsprechende Hygienekonzepte vorhalten und Duschen sowie Umkleiden bleiben geschlossen. Es bleibt bei den Kontaktbeschränkungen, die im privaten Rahmen gelten.

Sport im Freien auf Sportanlagen ist weiterhin möglich. Duschen und Umkleiden bleiben auch hier geschlossen. Bei Gruppen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre ist die Gruppengröße auf maximal 30 Personen begrenzt. Bei sonstigen kontaktfreien Sportangeboten für Erwachsene müssen mindestens zwei Meter Abstand zwischen jedem Teilnehmer oder 10 Quadratmeter pro Person möglich sein. Vorab müssen volljährige Personen sowie alle Betreuer und Trainer einen negativen Corona-Test vorweisen.

Schwimmbäder bleiben für die private Nutzung vorerst geschlossen. Jedoch werden Gruppenangebote wieder möglich. Schwimmkurse oder Reha-Kurse können in Abhängigkeit vom Hygienekonzept mit bis zu 20 Personen durchgeführt werden.

Einzelhandel

Gute Nachrichten gibt es für den Einzelhandel. Diese Geschäfte dürfen öffnen. Die Kundinnen und Kunden müssen vor dem Betreten des Geschäftes einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest erbringen. Eine Ausnahme bilden hier die Geschäfte, die die Grundversorgung sicherstellen. Hierfür ist kein negativer Test notwendig.

Körpernahe Dienstleistungen können ebenfalls wahrgenommen werden. Sofern die medizinische Mund-Nasen-Bedeckung nicht durchgängig getragen werden kann, muss vorab ein negativer Coronatest vorliegen. Auch Solarien dürfen mit negativen Coronatest genutzt werden. Saunen bleiben jedoch geschlossen.

Neu regelt die Niedersächsische Corona-Verordnung auch, dass Gastronomiebetriebe mit Speiseangebot ihren Betrieb draußen wieder starten dürfen. Voraussetzung für den Betrieb ist ein Hygienekonzept, das insbesondere die Abstände zwischen den Gästen regelt. Generell regelt die Verordnung, dass ab 23 Uhr bis 6 Uhr alle Gastronomiebestriebe schließen müssen.

Einen Lichtblick gibt die neue Corona-Verordnung auch für den Tourismus. Hotels, Jugendherbergen, Wohnmobilstell-, Campingplätze, Bootsliegeplätze sowie Ferienwohnungen und –häuser können bis zu 60 Prozent der Gesamtkapazität wieder belegt werden. Zwischen der Abreise und der nächsten Wiederbelegung von Ferienwohnungen und –häusern muss ein Tag liegen. Genutzt werden darf das touristische Angebot nur von Personen, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben. Zudem muss jeder Gast vor der Anreise einen negativen Coronatest vorweisen und diesen mindestens zwei Mal wöchentlich, auf Campingplätzen und in Hotels täglich, während des Aufenthaltes erneuern. Auch touristische Bus- Schiff- und Kutschfahrten dürfen mit einer 50 prozentigen Belegung in offenen Fahrzeugen wieder unternommen werden, sofern jeder Teilnehmer eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung trägt und einen negativen Schnelltest vorweisen kann.

Museen, Galerien, Gedenkstätten, Zoos und Tierparks, sowie sonstige touristische und kulturelle Einrichtungen wie Freizeitparks dürfen bei einer 50 prozentigen Auslastung ebenfalls öffnen. Vorrausetzung für die Besucherinnen und Besucher ist auch hierbei der negative Schnelltest. Der Betreiber kann in seinem Hygienekonzept das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Außenbereich vorschreiben. Die Außengastronomie in diesen Einrichtungen darf öffnen.

Zudem lässt die neue Corona-Verordnung Kinos, Theater, Opern und sonstige sitzende Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen unter freiem Himmel wieder zu, sofern die Veranstaltung nicht auf verbale Interaktion oder Kommunikation der Besucherinnen und Besucher gerichtet ist. Der negative Corona-Test ist Pflicht, um die Veranstaltung besuchen zu dürfen.

 

Kindertagesbetreuung und Schulen

Das Land Niedersachsen hat den Inzidenzschwellenwert für verschärftere Maßnahmen im Bereich Kindertagesstätten und Schulen auf 165 angehoben und verfährt somit analog der Bundesnotbremse. Entsprechend folgen mit der Überschreitung der 100er Inzidenz keine Verschärfungen für den Landkreis Gifhorn. Die Kindertagesstätten bleiben weiterhin im eingeschränkten Betrieb und die Schulen im Szenario B (Wechselunterricht).

Das gilt in Schulen:

  • Unterricht findet in getrennten Lerngruppen statt
  • Max. 16 Personen pro Lerngruppe
  • Testpflicht für anwesende Schülerinnen und Schüler (2x pro Woche)
  • Präsenzbefreiung für Schülerinnen und Schüler auf Antrag
  • Keine Nachmittagsangebote an offenen Ganztagsschulen
  • Mittagessen ist unter der Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln grundsätzlich möglich.
  • Außerhalb der Unterrichtsräume ist in gekennzeichneten Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen.
  • Im Unterricht/Klassenraum gilt eine MNB-Pflicht
    • Ausnahme: Jahrgänge 1 - 4, sofern ein Sitzplatz eingenommen ist

Das gilt in Kitas:

  • Eingeschränkter Betrieb mit verschärften Hygieneanforderungen
  • Betreuungsangebot für alle Kinder
  • Neuaufnahme ist zulässig
  • Betreuung findet in Gruppen statt (wie vor der Pandemie)
  • Kein gruppenübergreifender Früh- und Spätdienst
  • Beschäftigte müssen untereinander Abstand halten und MNB tragen
  • (Teil-)offene Gruppenkonzepte sind nicht erlaubt
  • Gruppen bekommen feste Räumlichkeiten zugewiesen
  • Gruppenübergreifende Räume und Außengelände dürfen nur von einer Gruppe gleichzeitig genutzt werden.
    • Ausnahme für das Außengelände, wenn dieses groß genug und räumlich abgrenzbar ist.

Mögliche Änderungen:

Änderungen in Hinblick auf die Corona-Verordnung beziehungsweise das Einsetzen der Bundesnotbremse ergeben sich erst, wenn die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Gifhorn laut RKI an drei aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. Sonn- und Feiertage) über 100 liegt. Dann würde am übernächsten Tag automatisch die Bundesnotbremse in Kraft treten. Darüber informiert der Landkreis Gifhorn zu gegebenem Anlass. Da der Landkreis Gifhorn bereits am heutigen Sonntag, 9. Mai 2021, am zweiten Tag in Folge die 100-er Marke überschritten hat, kann es sein, dass die beschriebenen Öffnungen nur für wenige Tage gültig bleiben.

Der Landkreis Gifhorn veröffentlicht auf seiner Homepage zu den Gewerbebereichen sowie für Schule, Kita und Sport Merkblätter mit allen wesentlichen Informationen. Diese sind über folgenden Link abrufbar: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/presseportal/coronavirus-aktuelle-informationen/