Neue Corona-Verordnung: Nur noch Basisschutzmaßnahmen in Kraft

veröffentlicht: am 04.04.2022     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat seine Corona-Verordnung aktualisiert. Seit dem 3. April 2022 gelten nur noch die sogenannten Basisschutzmaßnahmen. Die bisherigen Infektionsschutzmaßnahmen in vielen Bereich des öffentlichen Lebens entfallen – hierzu zählen beispielsweise die G-Regeln, die Maskenpflicht im Einzelhandel oder Kapazitätsgrenzen bei Großveranstaltungen.

Gleichzeitig empfiehlt die neue Verordnung jeder Person eigenverantwortlich den Mindestabstand einzuhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die Hygienemaßnahmen einzuhalten. Die Verordnung hat eine Gültigkeit bis zum 29. April 2022.

Basis ist das neue Infektionsschutzgesetz, welches Bundestag und Bundesrat Anfang März 2022 verabschiedeten. Mit Ablauf des 2. Aprils 2022 verstrich nun auch die Übergangsfrist, die es den Bundesländern bisher erlaubt hatte, die schärferen Infektionsschutzmaßnahmen aufrecht zu halten.

„In Anbetracht der aktuellen Infektionslage halte ich die Basisschutzmaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes für nicht ausreichend“, kommentiert Landrat Tobias Heilmann. „Ich persönlich bin ein großer Verfechter der individuellen Entscheidungsfreiheit jeder Person. Dennoch sind wir ein sozialer und solidarischer Staat. Die Schutzmaßnahmen in Anbetracht von Rekordwerten bei Neuinfektionen und Hospitalisierungen im öffentlichen Leben nahezu komplett aufzuheben, ist gegenüber der Bevölkerung unverantwortlich. Vor allem diejenigen, die in über zwei Jahren Pandemie alle Maßnahmen diszipliniert mitgetragen und somit der Überlastung des Gesundheitssystems entgegengewirkt haben, setzen wir nun einer unnötigen Infektionsgefahr aus.“

„Auch, wenn es keine gesetzliche Handhabe mehr zur Durchsetzung der bewährten Maßnahmen gibt, haben Abstands- und Hygieneregeln, die medizinischen Masken sowie die Corona-Impfung hauptverantwortlich zur Infektionsvermeidung beigetragen“, appelliert Amtsarzt Josef Kraft eindringlich an die Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Gifhorn und warnt vor zu großer Sorglosigkeit. „Aus Sicht der Kreisverwaltung ist es daher – insbesondere in Zeiten eines extrem dynamischen Infektionsgeschehens – nur konsequent und sinnvoll zum Eigen- und Fremdschutz an diesen wirksamen Maßnahmen festzuhalten.“

Die Möglichkeit weitergehende Anordnungen per Allgemeinverfügung für den Landkreis Gifhorn anzuordnen, gibt es auf Basis des Infektionsschutzgesetzes nicht. Auch beinhaltet die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen keine „Hotspot-Regelung“, die Kommunen weitergehende Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen erlauben würden. Grundsätzlich besteht aber für jeden Betrieb und jeden Gewerbetreibenden die Möglichkeit, Infektionsschutzmaßnahmen auf Basis des Hausrechts anzuordnen.

 

Das sind die Basisschutzmaßnahmen:

Das Personal und die Besucher dürfen Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehaeinrichtungen nur mit einem negativen Testnachweis betreten. Außerdem gilt eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.

In Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Einrichtungen des Rettungsdienstes müssen sowohl das Personal als auch die Patientinnen und Patienten eine FFP2-Maske (oder ähnliches Schutzniveau) tragen.

In Heimen, unterstützenden Wohnformern sowie der Tagespflege gilt ebenfalls eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Die Gäste der Tagespflege sind von der Pflicht ausgenommen, sofern alle Gäste entweder geimpft oder genesen sind. Das Personal und Besucher dürfen die genannte Einrichtungen ebenfalls nur mit einem negativen Testnachweis betreten.

In Kindertageseinrichtungen sowie Schulen gilt eine Testpflicht an drei Tagen pro Woche. Für die Schulen wird diese Testpflicht nach den Osterferien ausgeweitet. An den ersten acht Schultagen muss an jedem Präsenztag ein Test gemacht werden.

In Gemeinschaftseinrichtungen muss jede Person bei Erstaufnahme einen Corona-Test machen lassen. Weitergehend gilt eine Testpflicht von zwei Tests pro Woche. Sowohl für das Personal als auch für Bewohner gilt auf Gemeinschaftsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine FFP2-Maskenpflicht. Darüber hinaus müssen Bewohner mit Erkältungssymptome getrennt untergebracht werden. Ein Betreten der Einrichtungen ist zudem nur mit negativem Test erlaubt.

Im öffentlichen Personennahverkehr ist jede Person ab dem 14. Lebensjahr verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen.