Neue Corona-Verordnung: Maßnahmen bis 2. April verlängert

veröffentlicht: am 18.03.2022     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat seine Corona-Verordnung aktualisiert und die geltenden Infektionsschutzmaßnahmen bis zum 2. April 2022 verlängert. Die Corona-Verordnung tritt am Samstag, 19. März 2022, in Kraft.

Grundlage dafür ist ebenfalls die Verlängerung des §28a des Bundesinfektionsschutzgesetzes, welches kürzlich von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde. Grund dafür ist die anhaltend hohe Anzahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus und dem bisher ausgebliebenen Abschwächen der aktuellen Pandemie-Welle. Der Bundesbeschluss gibt den Ländern die Möglichkeit, weiterhin von ihrer Verordnung Gebrauch zu machen. Das Land Niedersachsen kommt dieser Möglichkeit nach.

 

Welche Regelungen gelten im Landkreis Gifhorn?

Weiterhin bestehen bleiben die Grundsätze wie Mindestabstand, Maskenpflicht und ausreichende Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen. Dahingegen entfällt nun auch die Kontaktbeschränkung für ungeimpfte Personen.

Für die Gastronomie gilt in Innenräumen die 3G-Regel und zudem eine FFP2-Maskenpflicht (oder ähnliches Schutzniveau) solange der Sitzplatz nicht eingenommen ist. Für die Außengastronomie gelten keine weiteren Beschränkungen mehr.

Für den Einzelhandel bleibt in Innenräumen die FFP2-Maskenpflicht (oder ähnliches Schutzniveau) bestehen. Für körpernahe Dienstleistungen – ausgenommen medizinisch notwendige Leistungen – gilt in Innenräumen ebenfalls eine FFP2-Maskenpflicht. Bei Beherbergungen (Hotels, Jugendherbergen, Campingplätze, usw.) kommt die 3G-Regel zur Anwendung. In Innenräumen gilt zudem eine FFP2-Maskenpflicht.

In geschlossenen Räumen von Sportanlagen gilt die FFP2-Maskenpflicht (oder ähnliches Schutzniveau). Diese Maßnahmen gelten auch für Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen sowie Spaßbäder, Thermen, Saunen und die dazugehörigen Umkleiden und Duschen.

Für Messen gilt die 3G-Regel und die FFP2-Maskenpflicht (nur in Innenräumen). In Diskotheken, Clubs und Bars, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, gilt die 2Gplus-Regel. Zudem gilt drinnen und draußen eine FFP2-Maskenpflicht.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 50 und maximal 2.000 simultanen Teilnehmern gilt die 3G-Regel. Diese findet sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel Anwendung. In geschlossenen Räumen müssen die Teilnehmenden zudem eine FFP2-Maske (oder ähnliches Schutzniveau) tragen. Diese Maßnahmen gelten auch für die Innenräume von Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks. Nicht von dieser Regelung betroffen sind unter anderem Sitzungen nach Rechtsvorschriften, religiöse Veranstaltungen und kommunale Gremien.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2.000 simultanen Teilnehmenden gilt sowohl in Innenräumen als auch unter freiem Himmel die 2G-Regel. In Innenräumen gilt zudem die FFP2-Maskenpflicht (oder gleichwertiges Schutzniveau).

Die Kinderbetreuung sowie die Schulen befinden sich grundsätzlich im Präsenzbetrieb mit erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten. In beiden Einrichtungen gilt für die Kinder und Jugendlichen eine Testpflicht an drei Tagen pro Woche. In Schulen gilt zudem eine medizinische Maskenpflicht. Ausgenommen sind Grundschülerinnen und Grundschüler, diese können ihre medizinischen Masken absetzten, sofern sie einen Sitzplatz eingenommen haben.