Neue Corona-Verordnung: Maßnahmen ab 22. September gültig - Warnstufe 1 wird aufgehoben

veröffentlicht: am 22.09.2021     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat seine Corona-Verordnung aktualisiert. Die Infektionsschutzmaßnahmen gelten ab Mittwoch, 22. September 2021. Die Landesverordnung besitzt eine Gültigkeit bis zum 10. November.

In seiner Corona-Verordnung nimmt das Land Niedersachsen eine wesentliche Veränderung in der Gewichtung der für die Infektionsschutzmaßnahmen maßgeblichen Leitindikatoren „Neuinfizierte“ (7-Tage-Inzidenz), „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ vor. Zum Feststellen einer Warnstufe ist weiterhin Voraussetzung, dass zwei der drei Leitindikatoren an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (5-Tages-Abschnitt) ihren jeweiligen Schwellenwert überschreiten. Neu ist dabei, dass stets der Leitindikator „Hospitalisierung“ betroffen sein muss. Somit ist die gemeinsame Schwellenwert-Überschreitung der Leitindikatoren „Neuinfizierte“ und „Intensivbetten“ künftig nicht mehr ausreichend, um eine Warnstufe festzustellen.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Wechsel in eine Warnstufe nur dann erfolgt, wenn entweder die Leitindikatoren „Neuinfizierte“ und „Hospitalisierung“ oder die Leitindikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ den 5-Tages-Abschnitt erfüllen. Im ersten Fall erfolgt die Feststellung der Warnstufe per Allgemeinverfügung durch den Landkreis Gifhorn (der Leitindikator „Neuinfizierte“ bezieht sich weiterhin jeweils auf das Kreisgebiet). Im zweiten Fall erfolgt die Feststellung der Warnstufe per Allgemeinverfügung durch das Land Niedersachsen (beide Leitindikatoren gelten landesweit). Die Regelungen und Maßnahmen gelten je ab dem zweiten Tag nach dem erfüllten 5-Tages-Abschnitt.

Die neue Gewichtung der Leitindikatoren führt dazu, dass die zum vergangenen Sonntag (19. September 2021) festgestellte Warnstufe 1 für den Landkreis Gifhorn heute per Allgemeinverfügung wieder zurückgenommen wird. Die Warnstufe 1 basierte bisher auf den Leitindikatoren „Neuinfizierte“ und „Intensivbetten“. Mit der neuen Corona-Verordnung ist die Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung nicht mehr gegeben. Der Landkreis Gifhorn befindet sich dadurch wieder im Maßnahmenbereich einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von über 50. Die entsprechende Allgemeinverfügung hat die Kreisverwaltung bereits im Amtsblatt veröffentlicht (https://www.gifhorn.de/der-landkreis/amtsblatt/).

 

Welche Regelungen gelten nun für den Landkreis Gifhorn?

Allgemeine Gültigkeit hat weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie die Empfehlung für ausreichende Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen. Die Anwendung der 2G-Regel steht jedem Betrieb und jeder Einrichtung im Rahmen des Hausrechts als Option zur Verfügung.

Medizinische Masken müssen nach wie vor in den folgenden Einrichtungen und während der folgenden Tätigkeiten getragen werden:

  • In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen von Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind.
  • Bei privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, unabhängig vom Veranstaltungsort (über 25 Teilnehmer).
  • Im ÖPNV und dazugehörige Einrichtungen in geschlossenen Räumen (z. B. Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen)
  • Als Fahrgast von touristischen Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten (Ausnahme: 3G-Regel)
  • Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen (bezogen auf jene zwischen 1.000 und 5.000 simultanen Teilnehmern, Großveranstaltungen und Messen)
  • Unterricht bzw. Prüfungen in Fahrschulen
  • Für Personen die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, bei denen der Abstand nicht eingehalten werden kann (insbesondere: Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen oder des Handels)

Weiterhin gilt die 3G-Regel. Demnach können nur Personen, die vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind, die folgenden Einrichtungen besuchen bzw. Dienstleistungen in Anspruch nehmen:

  • Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 Teilnehmern (max. 1.000); Ausnahme: u. a. durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben Sitzungen, religiöse Veranstaltungen, kommunalen Gremien
  • Beherbergungsstätten (z. B. Hotels, Jugendherbergen); zzgl. zwei Tests je Woche
  • Körpernahe Dienstleistungen (Ausnahme: medizinisch notwendige Behandlungen)
  • Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbädern, Thermen, Saunen + jeweilige Duschen und Umkleiden)
  • Theatern, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen (geschlossene Räume)
  • Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks (geschlossene Räume)

Die 3G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres sowie für Personen die sich aufgrund von medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer medizinischen Studie (ärztliches Attest) nicht impfen lassen dürfen. Letztere Personengruppen ist jedoch zur Vorweisung eines negativen Testergebnisses verpflichtet. Diese Ausnahme gilt auch für alle weiteren Bereiche in denen die 3G- bzw. 2G-Regel zur Anwendung kommt. Weiter besteht laut Corona-Verordnung für die oben genannten Bereiche die freiwillige Option auf die Anwendung der 2G-Regel (vollständig geimpft oder genesene Personen). Kommt die 2G-Regel zur Anwendung, entfällt für die Gäste und das Personal die Abstands- sowie Maskenpflicht.

In der Gastronomie gilt ebenfalls die 3G-Regel. Auch hier besteht die Option, freiwillig die 2G-Regel anzuwenden. Demnach entfiele auch in der Gastronomie für die Gäste und das Personal die Abstands- sowie Maskenpflicht. Ausgenommen von den Maßnahmen sind der Außer-Haus-Verkauf, der Lieferservice sowie Mensen, Cafeterien und Kantinen, sofern diese zur Versorgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betrieben werden. Ebenfalls ausgenommen sind Gastronomiebetriebe in Heimen, Raststätten und auf Autohöfen sowie Tafeln.

Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleiben grundsätzlich im Präsenzbetrieb mit erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten. Der Landkreis Gifhorn kann im Falle eines lokalen Infektionsgeschehens einen eingeschränkten Betrieb oder die Untersagung eines Betriebs anordnen. In geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung (MNB-Pflicht). Davon ausgenommen sind die betreuten Kinder, das Personal sowie vom Träger der Einrichtung hinzugezogene Dritte. Wenn in Hort-Gruppen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, gilt für Kinder ab der Einschulung, für das Personal sowie für vom Träger der Einrichtung hinzugezogene Dritte ebenfalls eine MNB-Pflicht.

Auch die Schulen sind grundsätzlich im Präsenzuntericht. Voraussetzung sind auch hier erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten. Der Landkreis Gifhorn kann im Falle eines lokalen Infektionsgeschehens einen eingeschränkten Betrieb oder die Untersagung eines Betriebs anordnen. Zudem wird die MNB-Pflicht für Kinder der 1. und 2. Klassen aufgehoben, sofern ein fester Sitzplatz eingenommen wurde. Daneben hat jede Person in den Schulgebäuden und während des Schulbetriebs eine MNB zu tragen.

 

Maßnahmen und Regelungen unabhängig einer Warnstufe

Diskotheken, Clubs und Bars, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, unterliegen auch weiterhin der 3G-Regel und einer maximalen Kapazitätsauslastung von 50 Prozent. Die Kontaktdatenerhebung darf ausschließlich elektronisch erfolgen. Bei freiwilliger Anwendung der 2G-Regel entfällt die Abstands- und Maskenpflicht für die Gäste und das Personal.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 1.000 simultanen Teilnehmerinnen und Teilnehmern (max. 5.000) sowie Großveranstaltungen (mehr als 5.000 simultane Teilnehmer) gilt unabhängig einer Warnstufe die 3G-Regel. Zudem werden diese nur auf Antrag und unter Vorbehalt des Widerrufs (Infektionsgeschehen) zugelassen. Auch hier besteht die freiwillige Option, die 2G-Regel anzuwenden. Entsprechend entfielen dann Abstands- und Maskenpflicht für die Gäste und das Personal. Außerdem wird eine Schachbrettbelegung der Sitzplätze (Einhalten des Mindestabstands) vorgegeben. Dies ist nicht notwendig, wenn eine medizinische Maske getragen wird und eine verbale Interaktion bzw. Kommunikation unter den Gästen nicht zu erwarten ist. Für Großveranstaltungen gilt zudem eine max. Teilnehmergrenze von 25.000 Personen bzw. eine maximale Auslastung von 50 Prozent. Findet die 2G-Regel Anwendung, dürfen auch mehr als 50 Prozent ausgelastet werden.

In Bezug auf Messen mit mehr als 1.000 simultanen Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt eine Auslastungsgrenze von 50 Prozent sowie die 3G-Regel. Die Auslastungsgrenze gilt nicht, wenn die 2G-Regel Anwendung findet.

Für Rückfragen stehen die Fachbereiche der Kreisverwaltung zur Verfügung. Kontaktdaten sind auf der Homepage des Landkreises Gifhorn unter: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/presseportal/coronavirus-aktuelle-informationen/ zu finden.

Eine Lockerung der Infektionsschutzmaßnahmen ist erst möglich, wenn die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Gifhorn den Schwellenwert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschreitet. Diese Unterschreitung stellt der Landkreis Gifhorn wiederum per Allgemeinverfügung fest. Sofern das Infektionsgeschehen im Landkreis Gifhorn wieder abnimmt, informiert die Kreisverwaltung rechtzeitig.