Neue Corona-Verordnung: Landesweit gilt die Warnstufe 1

veröffentlicht: am 24.11.2021     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat seine Corona-Verordnung aktualisiert. Die Infektionsschutzmaßnahmen gelten ab Mittwoch, 24. November 2021. Die Landesverordnung besitzt eine Gültigkeit bis zum 22. Dezember 2021.

Wesentliche Änderungen nimmt das Land Niedersachsen bei den Schwellenwerten der Leitindikatoren vor. So gelten für den Leitindikator „Hospitalisierung“ (Hospitalisierungs-Inzidenz) künftig die Schwellenwerte drei (Warnstufe 1), sechs (Warnstufe 2) und neun (Warnstufe 3). Dies entspricht einer deutlichen Verschärfung, da zuvor der Schwellenwert für die Warnstufe 1 noch bei einer Hospitalisierungs-Inzidenz von sechs lag. Ebenfalls wird für den Leitindikator „Intensivbetten“ der Schwellenwert zur Warnstufe 3 herabgesetzt (jetzt 15 Prozent, zuvor 20 Prozent).

Durch die Verschiebung der Schwellenwerte erfüllen sich für das Land Niedersachsen die Kriterien für die Warnstufe 1, da sowohl der Schwellenwert des Leitindikators „Hospitalisierung“ als auch des Leitindikators „Intensivbetten“ an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (5-Tages-Abschnitt) überschritten wurde. Somit stellt das Land Niedersachsen mit der Verordnung auch landesweit die Warnstufe 1 fest. Die in der Verordnung für die Warnstufe 1 festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen sind ab Mittwoch, 24. November, gültig.

Weiterhin muss für einen Eintritt in eine Warnstufe stets der Leitindikator „Hospitalisierung“ betroffen sein. Neue Warnstufen werden somit nur dann festgestellt, wenn der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Neuinfektionen“ (festgestellt durch die Kommune per Allgemeinverfügung) oder der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Intensivbetten“ (festgestellt durch das Land Niedersachsen) gemeinsam an einem 5-Tages-Abschnitt ihren jeweiligen Schwellenwert überschreiten. Hierbei zählen ausschließlich Werktage. Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der Werktage nicht.

 

Definition der „G“-Regeln:

Die 3G-Regel bedeutet, dass nur vollständig Geimpfte, Genesene oder Personen mit einem negativen Schnelltest (24 Stunden gültig) Zutritt gewährt werden darf. Bei 3Gplus müssen Ungeimpfte einen negativen PCR-Test (48 Stunden gültig) vorweisen.

Die 2G-Regel bedeutet, dass nur vollständig geimpfte oder genesene Personen Zutritt gewährt werden darf. Bei der 2Gplus-Regel müssen die geimpften und genesenen Personen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltest vorweisen.

 

Welche Regelungen und Maßnahmen gelten für den Landkreis Gifhorn (Warnstufe 1)?

Weiterhin gelten die bekannten Grundsätze. Wo es möglich ist, soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Darüber hinaus werden ausreichende Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen empfohlen.

Medizinische Masken müssen nach wie vor in den folgenden Einrichtungen und während der folgenden Tätigkeiten getragen werden:

  • In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen von Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind.
  • Bei privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, wenn die Teilnehmerzahl 25 Personen übersteigt.
  • Im ÖPNV und dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen (z. B. Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen)
  • Als Fahrgast von touristischen Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten (Ausnahme: 3G-Regel)
  • Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen (bezogen auf jene mit mehr als 25 simultanen Teilnehmern, Großveranstaltungen und Messen)
  • Unterricht bzw. Prüfungen in Fahrschulen
  • Für Personen die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, bei denen der Abstand nicht eingehalten werden kann (insbesondere: Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen oder im Handel)

Für Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte mit mehr als 25 simultanen Teilnehmern (max. 1.000) kommt die 2G-Regel in geschlossenen Räumen und die 3G-Regel unter freiem Himmel zum Einsatz. Diese Maßnahmen gelten insbesondere auch für Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen sowie Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks unabhängig der simultanen Teilnehmerzahl. Ausgenommen sind u. a. durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben Sitzungen, religiöse Veranstaltungen und kommunalen Gremien.

Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte mit mehr als 1.000 simultanen Teilnehmern (max. 5.000) werden nur auf Antrag zugelassen.Hier kommt ebenfalls die2G-Regel in geschlossenen Räumen und die 3G-Regel unter freiem Himmel zum Einsatz. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Wochenmärkte.

Großveranstaltungen (mehr als 5.000 simultanen Teilnehmer; max. 25.000) sind ebenfalls zu beantragen. Auch hier gilt in geschlossenen Räumen die 2G-Regel und unter freiem Himmel die 3G-Regel.

Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen muss im Innenbereich die 2G-Regel und im Außenbereich die 3G-Regel angewendet werden. Ausgenommen sind hiervon jeweils medizinisch notwendige Dienstleistungen.

Für Beherbergungen gilt ebenfalls die 2G-Regel. Sport auf und in Sportanlagen – hierzu zählen insbesondere auch Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbäder, Thermen, Saunen sowie die dazugehörigen Dusch- und Umkleideräume – gilt in geschlossenen Räumen die 2G-Regel und unter freiem Himmel die 3G-Regel.

Auch in der Innengastronomie haben nur geimpfte und genesene Personen zutritt. Ausgenommen sind hierbei die Sanitäranlagen für die Gäste der Außenbewirtschaftung. In der Außengastronomie muss die 3G-Regel angewendet werden. Ausgenommen sind der Außer-Haus-Verkauf sowie Lieferservices.

Für Diskotheken, Clubs und Bars, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, gilt in geschlossenen Räumen die 2G-Regel und unter freiem Himmel die 3Gplus-Regel. Unabhängig der Warnstufe gilt eine medizinische Maskenpflicht, solange weder Essen noch Getränke verzehrt werden.

Auf Weihnachtsmärkten wird in der Warnstufe 1 flächendeckend die 2G-Regel vorgeschrieben, unabhängig davon ob diese drinnen oder draußen stattfinden. Darüber hinaus gilt auch hier eine warnstufenunabhängige medizinische Maskenpflicht. Maskenpflicht darf nur kurzfristig während des unmittelbaren Verzehrs von Speisen und Getränken unterbrochen werden. Das bedeutet, dass allein das Halten von Speisen und Getränken nicht von dieser Pflicht befreit.

Die Kinderbetreuung und die Schulen befinden sich grundsätzlich im Präsenzbetrieb bzw. Präsenzunterricht mit erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten.

Sofern sich das Infektionsgeschehen im Landkreis Gifhorn derartig ändert, dass eine neue Warnstufe festgestellt werden muss, informiert die Kreisverwaltung rechtzeitig. Ein übersichtliches Informationsangebot bietet auch die Homepage des Landkreises Gifhorn unter: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/oeffentlichkeitsarbeit/coronavirus-aktuelle-informationen/.