Neue Corona-Verordnung erschienen: Warnstufe 2 gilt im Landkreis Gifhorn

veröffentlicht: am 13.12.2021     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat seine Corona-Verordnung aktualisiert. Für den Landkreis Gifhorn gilt weiterhin die Warnstufe 2. Neu ist unter anderem die 2G-Regel im Einzelhandel sowie eine verschärfte medizinische Maskenpflicht (Schutzniveau FFP2/KN 95) im ÖPNV. Außerdem gibt es ab sofort eine Kontaktbeschränkung für ungeimpfte Personen. Die neuen Maßnahmen sind bereits seit Sonntag, 12. Dezember 2021, gültig.

Eine medizinische Maskenpflicht gilt in:

  • geschlossenen Räumen, die im Rahmen von Besuchs- bzw. Kundenverkehr öffentlich zugänglich sind (Einzelhandel).

Verschärfte medizinische Maskenpflicht (mind. FFP2/KN95-Standard):

  • Öffentliche Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte mit mehr als 15 bis max. 500 simultanen Teilnehmern (auch wenn Sitzplatz eingenommen ist)
  • Öffentliche Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte mit mehr als 500 bis max. 5.000 simultanen Teilnehmern (auch wenn Sitzplatz eingenommen ist)
  • Messen
  • Im ÖPNV und dazugehörigen, geschlossenen Räumlichkeiten (z. B. Haltestellen, Flughäfen, Bahnhöfe; ab 14 Jahren; bundesweit gilt hier die 3G-Regel)
  • Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen (nur Innenräume)
  • Zoos, botanische Gärten, Freizeitpark (nur Innenräume)
  • Körpernahe Dienstleistungen (nur Innenräume)
  • Beherbergung (nur Innenräume)
  • Sportstätten (nur Innenräume)
  • Gastronomie (nur Innenräume)
  • Weihnachtsmärkte
  • Diskotheken, Clubs und Bars, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden (auch wenn Sitzplatz eingenommen ist)
    Ausnahme: Nur während des Verzehrs von Speisen oder Getränken bzw.in einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, auch zum Konsumieren einer Shisha-Pfeife, darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
  • Fahrgäste von touristischen Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten (Ausnahme: 3G-Regel gilt)
  • Während des Unterrichts oder der Prüfung in einem Fahrzeug
  • In Heimen und Pflegeeinrichtungen

 

Kontaktaktbeschränkungen und Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen:

Ungeimpfte Personen dürfen sich nunmehr für private Zusammenkünfte nur noch mit Personen des eigenen Haushaltes und zuzüglich zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Hierbei ist der Impfstatus der weiteren Personen nicht maßgeblich. Sofern eine Person ungeimpft ist, gilt die Kontaktbeschränkung.

Für private Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen gilt in Innenräumen die 2Gplus-Regel und unter freiem Himmel die 2G-Regel. Außerdem muss eine Kontaktdatenliste geführt werden.

Öffentliche Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen mit mehr als 15 bis max. 500 simultanen Teilnehmern unterliegen in Innenräumen ebenfalls der 2Gplus-Regel. Die Ausnahme bilden unter anderem durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben Sitzungen, religiöse Veranstaltungen und kommunalen Gremien. Außerdem entfällt die zusätzliche Testpflicht, wenn max. 70 Prozent der Kapazitäten ausgelastet werden. Unter freiem Himmel gilt 2G.

Öffentliche Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen mit mehr als 500 simultanen Teilnehmern unterliegen in Innenräumen ebenfalls der 2Gplus-Regel. In geschlossenen Räumen gilt eine maximale Kapazität von 2.500 simultanen Teilnehmern. Unter freiem Himmel gilt 2G, mit maximal 5.000 simultanen Teilnehmern.

Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen sowie Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks fallen ebenfalls unter die Regelungen für öffentliche Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in Abhängigkeit der simultanen Teilnehmerzahl.

 

Einzelhandel:

Im Einzelhandel gilt in geschlossenen Räumen die 2G-Regel. Ausgenommen davon sind die Geschäfte des täglichen Bedarfs. Dazu zählen:

  • Einrichtungen des Einzelhandels mit Lebensmittel einschließlich Getränkehandel,
  • Einrichtungen mit medizinischen Produkten und Arzneimitteln; einschließlich der Produkte von Optik- und Hörgeräteakustikbetrieben sowie des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik,
  • Drogerien, Sanitäts- und Reformhäuser,
  • Babybedarf,
  • Gartenmarkt,
  • Brennstoff- und Heizstoffhandel einschließlich der Tankstellen,
  • Tierbedarfs- und Futtermittelhandel,
  • Blumenhandel, einschließlich gärtnerischer Facheinzelhandels,
  • Zeitungen, Zeitschriften und Büchern,
  • Brief- und Versandhandels,
  • Fahrkarten für den Personenverkehr,
  • Einrichtungen zur Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Elektronikgeräten

Eine Ausnahme der 2G-Regel bildet auch das „Click&Collect“-System, sofern die Warenübergabe kontaktlos und außerhalb der Geschäftsräume sowie unter Einhaltung des Mindestabstandes stattfindet.

 

Gastronomie:

In der Innengastronomie gilt die 2Gplus-Regel. Ausgenommen sind die Sanitäranlagen für Gäste der Außengastronomie. Werden nur 70 Prozent der Kapazitäten ausgelastet, gilt 2G. Für die Außengastronomie gilt ebenfalls die 2G-Regel. Jeweils ausgenommen von den Maßnahmen sind der Außer-Haus-Verkauf und der Lieferservice.

 

Körpernahe Dienstleistungen:

Sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel gilt die 3G-Regel. Ausgenommen sind medizinisch notwendige Anwendungen.

 

Beherbergung:

In Hotels, Jugendherbergen, usw. gilt in Innenräumen die 2Gplus-Regel. Werden nur 70 Prozent der Kapazitäten ausgelastet, gilt 2G. Unter freiem Himmel gilt die 2G-Regel. Für Übernachtungen im Rahmen berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt hingegen die 3G-Regel.

 

Sport:

In geschlossenen Räumen gilt die 2Gplus-Regel. Stehen pro Person mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung, gilt 2G. Unter freiem Himmel gilt ebenfalls die 2G-Regel. Hierzu zählen insbesondere auch Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbäder, Thermen, Saunen sowie die jeweiligen Dusch- und Umkleideräume. Ist die Sportausübung unerlässlich für das Tierwohl, dann gilt unabhängig der Warnstufe die 3G-Regel.

 

Diskotheken, Clubs und Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden:

Unabhängig der Warnstufe dürfen diese Einrichtungen nur mit maximal 50 Prozent ausgelastet werden. In Innenräumen gilt die 2Gplus-Regel, unter freiem Himmel kommt 2G zur Anwendung. Abweichend von der allgemeinen Regel, fallen Jugendliche unter 18 Jahren hier auch unter die 2G-Regel sowie unter die Testpflicht.

 

Heime:

Für Heime und Pflegeeinrichtungen ist ein negativer Testnachweis zwingend erforderlich. Dabei ist der Impfstatus nicht maßgeblich. Alle Personen – auch vollständig geimpfte, genesene oder geboostete Besucher – müssen einen negativen Test vorweisen. Hierzu zählen unter anderem Heime für ältere und pflegebedürftige Menschen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser und Kliniken.

 

Kinderbetreuung und Schule:

Die Kinderbetreuung und die Schulen befinden sich grundsätzlich im Präsenzbetrieb bzw. Präsenzunterricht mit erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten.

 

Weihnachtmärkte:

Auf Weihnachtsmärkten – unabhängig davon ob diese drinnen oder draußen stattfinden – gilt die 2Gplus-Regel.

 

Sofern sich das Infektionsgeschehen im Landkreis Gifhorn derartig ändert, dass eine neue Warnstufe festgestellt werden muss, informiert die Kreisverwaltung rechtzeitig. Ein übersichtliches Informationsangebot bietet auch die Homepage des Landkreises Gifhorn unter: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/oeffentlichkeitsarbeit/coronavirus-aktuelle-informationen/. Das gesamte Warnstufensystem des Landes Niedersachsen gibt es zum Nachlesen auf: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus.