Neue Corona-Verordnung: Das gilt im Landkreis Gifhorn

veröffentlicht: am 21.06.2021     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht. Für die Landkreise und kreisfreie Städte mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter zehn gelten ab Montag, 21. Juni 2021, neue Infektionsschutzmaßnahmen. Auch im Landkreis Gifhorn werden deshalb weitere Regelungen gelockert.

Grundsatz:
Der Grundsatz lautet weiterhin, dass alle Personen ihre sozialen Kontakte möglichst reduzieren sollen. Darüber hinaus ist weiterhin der Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Für alle geöffneten Einrichtungen ist ein Hygienekonzept Voraussetzung. Alternativ zu einem negativen Testnachweis gilt auch ein vollständiger Impfausweis oder Genesenennachweis. Zudem werden vollständig geimpfte und genesene Personen hinsichtlich Personengrenzen nicht mitgezählt.

Härtefallregelung:
Für den Fall der Überschreitung eines Inzidenzschwellenwertes und dem Inkrafttreten strengerer Infektionsschutzmaßnahmen nach Ablauf des Dreitagesabschnitts wurde eine sogenannte „Härtefallregelung“ eingeführt. Demnach kann der der Landkreis Gifhorn von einer Feststellung der Überschreitung eines in der Verordnung festgelegte Inzidenzwertes absehen, solange die Überschreitung auf einem Infektionsgeschehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus nicht besteht.

Kontaktbeschränkungen:
Die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte und Feiern werden weiter gelockert. In geschlossenen Räumen sind Treffen künftig mit 25 Personen möglich; unter freiem Himmel mit 50 Personen. In beiden Fällen kann diese Höchstanzahl überschritten werden, wenn alle teilnehmenden Personen einen negativen Testnachweis vorlegen können. Zur Kontrolle der Tests muss eine verantwortliche Person festgelegt werden.

Weiterhin werden haushaltszugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt. Ebenfalls nicht mitgezählt werden Begleit- und Betreuungspersonen für Menschen mit Beeinträchtigungen. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen sich außerdem in Gruppen mit maximal zehn Kindern und den Personen eines Haushaltes treffen.

Schule und Kindertagesbetreuung:
Der Schulbereich und auch die Kindertagesbetreuung bleiben im Szenario A. Somit sind die Schulen im Landkreis Gifhorn weiterhin im Präsenzbetrieb und in der Kindertagesbetreuung findet der Regelbetrieb statt.

 

Gewerbe:

In der Gastronomie sind die Innen- und Außenbereiche ohne negativen Corona-Test geöffnet. Die medizinische Maskenpflicht gilt weiterhin in geschlossenen Räumen, es sei denn, der Sitzplatz wurde eingenommen. Zudem sind nun private Feiern mit geschlossenem Personenkreis mit unbegrenzter Personenzahl möglich. Hierbei entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen gilt bei mehr als 25 Teilnehmern eine Testpflicht. Die Testpflicht gilt auch für Feiern unter freiem Himmel mit mehr als 50 Personen.

Diskotheken und Clubs dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Es entfällt die Auslastungsgrenze von 50 Prozent. Weiterhin besteht eine Testpflicht. Dafür werden sowohl das Abstandsgebot und die Maskenpflicht aufgehoben.

Kundinnen und Kunden des Einzelhandels müssen in den Verkaufsräumen und in davor gelegenen Eingangsbereichen auch weiterhin eine medizinische Maske tragen. Die Maskenpflicht auf den zugehörigen Parkplätzen und auf Wochenmärkten entfällt.

Im Bereich der körpernahen Dienstleistung gilt weiterhin die Pflicht zur medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Dabei entfällt nun die Testpflicht, wenn die medizinische MNB nicht durchgängig getragen werden kann. Unter selbigen Voraussetzungen ist auch die Prostitution wieder erlaubt.

Hinsichtlich des Tourismus dürfen Hotels, Jugendherbergen, Campingplätze, Stellplatzanlagen für Wohnmobile und Bootsliegeplätzen sowie Ferienwohnungen und Ferienhäuser öffnen bzw. belegt werden. Auch die Schwimmbäder innerhalb der Beherbergungsstätten können genutzt werden. Touristinnen und Touristen müssen ihrem Vermieter vor der Anreise einen negativen Test vorlegen. Die Vorschrift, dass während des Aufenthalts mindestens zwei Tests pro Woche durchgeführt werden müssen, entfällt hingegen.

Für den Besuch einer Spielhalle ist während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung, ausgenommen zur Identifizierung der Person, während des Spiels an den Spielautomaten und in den zum Verzehr von Speisen und Getränken besonders vorgesehenen Bereich, eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Bewirtung ist erlaubt.

Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte sowie Theater, Opern-/Konzerthäuser und Kinos sind auch nach wie vor in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel erlaubt bzw. geöffnet. In geschlossen Räumen mit bis zu 25 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen entfallen sowohl die Abstands- als auch die Maskenpflicht.

In geschlossenen Räumen mit mehr als 25 Personen und sitzendem Publikum ist eine Schachbrettbelegung der Sitzplätze ausreichend. Eine Frischluftzufuhr muss sichergestellt werden. Abstandsgebot und Maskenpflicht können entfallen, wenn alle Teilnehmer einen negativen Test vorlegen können. Selbiges gilt für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 50 Personen.
Veranstaltungen mit mehr 1.000 teilnehmenden Personen sind auf Antrag zulässig.

Zoos, Tierparks, botanische Gärten, Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und Freizeitparks sind geöffnet.

Sportliche Betätigung ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios und Kletterhallen möglich.

Schwimmbäder, Thermen, Saunen und Freibäder sind geöffnet.