Neue Corona-Verordnung: Das gilt im Landkreis Gifhorn

veröffentlicht: am 16.07.2021     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht. Aufgrund der Änderungsverordnung ergeben sich lediglich kleinere, teilweise redaktionelle Änderungen, sodass die bisherigen Regelungen im Grundsatz bestehen bleiben. Die neue Verordnung, die am Donnerstag veröffentlicht wurde und am Freitag, den 16. Juli 2021, in Kraft tritt, sieht nunmehr unter anderem Regelungen für Großveranstaltungen vor.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35 können auf Antrag und unter Einhaltung bestimmter Auflagen sogenannte Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern sowohl für sitzendes als auch für mindestens teilweise stehendes Publikum wieder zugelassen werden.
Voraussetzung dafür ist ein umfangreiches Hygienekonzept, dass u. a. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots, zum Beispiel durch die Zuweisung eines festen Sitzplatzes, einer Schachbrettbelegung der Sitzplätze und einer Lenkung der Besucherströme beim Zugang, während der Veranstaltungspausen und beim Verlassen vorsieht. Darüber hinaus müssen der Alkoholkonsum eingeschränkt und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher erhoben werden. Die maximale Besucheranzahl wird auf 25.000 Personen oder 50 Prozent der Personenkapazität der gesamten Einrichtung begrenzt. Nach Angaben der Landesregierung können Großveranstaltungen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen stattfinden.
Eine weitere Klarstellung betrifft die Wochenmärkte. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 10 müssen nicht nur Besucherinnen und Besucher, sondern auch Verkäuferinnen und Verkäufer keine Masken mehr tragen.
In Arbeits- und Betriebsstätten kann ebenfalls auf eine Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind dabei jedoch weiterhin Personen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Abstandsgebots naturgemäß erfordern.
Für die Gastronomie sowie Clubs und Diskotheken wird klargestellt, dass auch bei einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 die Kontaktdatenerhebung und -dokumentation entsprechend § 5 Nds. Corona-Verordnung erfolgen muss.
In Tagespflegeeinrichtung entfallen außerdem Abstandsregeln und Maskenpflicht für Gäste, soweit alle Anwesenden vollständig geimpft oder genesen sind. Aufgrund der Ausbreitung der Delta-Variante ist allerdings erhöhte Vorsicht geboten. Aus diesem Grund gilt für Besucherinnen und Besucher in Heimen künftig eine Testpflicht bereits ab einer 7-Tage-Inzidenz von 10 statt wie bisher 35.
Die neue Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 3. September 2021.