Neue Corona-Regeln für Landkreis Gifhorn und Niedersachsen

veröffentlicht: am 25.01.2021     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat eine neue Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus erlassen, die ab Montag, 25. Januar 2021, gilt. Diese Verordnung gilt auch für den Landkreis Gifhorn.

Oberste Priorität hat nach wie vor die Kontaktreduzierung jedes Einzelnen. „Es ist weiterhin absolut wichtig, dass jede Bürgerin und jeder Bürger seine privaten Kontakte auf ein Minimum reduziert. Je weniger Kontakte es untereinander gibt, desto schwieriger hat es das Virus, sich zu verbreiten“, erläutert Landrat Dr. Andreas Ebel. Aus diesem Grund schreibt die Landes-Verordnung vor, Reisen, touristische Tagesausflüge und private Besuche zu vermeiden. Hierzu zählt ab sofort auch, dass es untersagt ist, in Wohnmobilen oder privaten Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Plätzen zu übernachten.

Außerdem gilt für Zusammenkünfte, unabhängig von der eigenen Wohnung, dem eigenen Grundstück oder im öffentlichen Raum, dass sich ein Haushalt maximal mit einer weiteren Person treffen darf. Das gilt ebenso bei privaten Feiern. Ausgenommen hiervon sind zum Haushalt gehörende Kinder bis einschließlich drei Jahren. Zudem sollte eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden, sobald der Mindestabstand von anderthalb Metern untereinander nicht eingehalten werden kann.

Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung wird von der Niedersächsischen Verordnung nochmals verschärft. So müssen, mit Ausnahme von Kindern zwischen dem 6. und 15. Geburtstag alle Personen in geöffneten Einrichtungen, den dazugehörigen Eingangsbereichen und Parkplätzen, in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs (einschließlich Wartebereiche und Verkaufsstellen), auf Märkten und als Kunde von erlaubten körpernahen Dienstleistungen eine medizinische Maske tragen. Diese darf kein Ausatemventil haben. 
Darüber hinaus regelt der Landkreis Gifhorn weiterhin per Allgemeinverfügung, dass in der gesamten Gifhorner Fußgängerzone eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung herrscht.

Auch für Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, regelt die neue Verordnung des Landes Niedersachsen, dass bei zu erwartenden Besucherzahlen, die zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können, während der gesamten Zeit eine medizinische Maske von den Teilnehmenden zu tragen ist. Diese darf kein Ausatemventil haben. Zudem ist der Gesang bei diesen Veranstaltungen untersagt. Darüber hinaus müssen Veranstaltungen mit zehn oder mehr Personen mindestens zwei Werktage im Voraus bei der örtlich zuständigen Behörde unter Angabe der Art, des Ortes, des Zeitpunktes und des Umfangs angezeigt werden. 
Der Landkreis Gifhorn hat darüber hinaus eine weitergehende Allgemeinverfügung für Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen erlassen, die weiterhin bis zum 31.01.2021 gültig ist. Dadurch wurden folgende Maßnahmen angeordnet:
- Zur Durchführung von Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen ist eine vorherige Anmeldung mit einer Dokumentation der Besucherdaten verpflichtend. 
- Besucherinnen und Besucher haben auf dem gesamten Gelände des Veranstaltungsortes dauerhaft eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt sowohl in geschlossenen Räumlichkeiten als auch im Freien und auf Parkplätzen. 
- Die gängigen Abstandsregelungen sind jederzeit zu beachten und einzuhalten. 
- Die musikalische Begleitung durch Chöre oder Orchester, der Gesang sowie das Aufführen eines Krippenspiels oder andere Vorführungen sind sowohl in geschlossenen Räumlichkeiten als auch im Freien verboten. 
- Im Rahmen der Religionsausübung nach § 9 Abs. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung muss für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in geschlossenen Räumen durchschnittlich 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Kinder bis zum 3. Lebensjahr sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die Niedersächsische Corona-Verordnung untersagt weiterhin den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten. Ein Angebot für Notbetreuung bleibt aber bestehen. Die Kindertagespflege bleibt weiterhin im Regelbetrieb. Außerdem hält sie an dem Konzept fest, dass Schülerinnen und Schüler grundsätzlich zu Hause unterrichtet werden sollen. Ausnahmen gelten laut Niedersächsischer Verordnung für das Schreiben von Arbeiten, sowie für die Abschlussjahrgänge und die Grund- und Förderschüler. 
Für diesen Bereich hat der Landkreis Gifhorn ebenfalls eine Allgemeinverfügung erlassen, die vorerst weiterhin gilt. Darin wird geregelt, dass im Landkreis Gifhorn die Grundschülerinnen und Grundschüler, sowie die Jahrgänge 1 bis 4 der Tagesbildungsstätten, anders als es die Niedersächsische Verordnung vorsieht, bis einschließlich 29. Januar 2021 weiterhin im Distanzlernen unterrichtet werden.

Da es vermehrt auch in Alten-und Pflegeheimen zu Infektionen kommt, regelt die aktuelle Verordnung des Landes, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern ausschließlich FFP2-Masken tragen dürfen und an jedem Arbeitstag einen Antigen-Schnelltest vor Dienstbeginn machen müssen. 
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Gifhorn ging schon vorher über die alte Fassung der Landes-Verordnung hinaus. Sie dient dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner in allen Einrichtungen. Dazu gehört ebenfalls die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken für alle Personen, die mit Beschäftigten oder Bewohnern der Einrichtungen zusammentreffen können, um Infektionen zwischen Mitarbeitenden und Bewohnern zu vermeiden. Außerdem regelte die Verfügung des Landkreises schon vor dem Land, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter täglich einen Gesundheitscheck durchführen müssen und alle 48 Stunden einen Schnelltest vor Dienstantritt machen müssen.

Zusätzlich gilt weiterhin bis zum 31. Januar 2021 für die Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Gifhorn eine Ausgangsbeschränkung von 20 bis 5 Uhr. In diesem Zeitraum ist auch das Einkaufen in Supermärkten sowie das in Anspruch nehmen von Lieferdiensten nicht erlaubt. Bei dieser Regelung gibt es einige Ausnahmen, die nicht unter die Ausgangsbeschränkung fallen. Dazu zählen insbesondere:
•    Ausübung beruflicher Tätigkeit, die zwingend in diesem Zeitraum erfolgen muss
•    Ausübung einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr
•    dringend erforderliche Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
•    Unterstützung Hilfsbedürftiger
•    Handlungen zur dringend erforderlichen Versorgung von Tieren 
•    zur Begleitung Sterbender

Landrat Dr. Andreas Ebel fasst die Maßnahmen zusammen: „Die gesamten Regelungen, ob vom Land oder vom Landkreis Gifhorn getroffen, haben das Ziel, die Anzahl an Neuinfektionen zu reduzieren. Dazu kann jeder Einzelne beitragen, indem er auf private Kontakte verzichtet und nicht versucht, die Regeln möglichst großzügig auszulegen. Nur gemeinsam können wir dafür sorgen, dass sich das Virus langfristig weniger verbreitet. Dabei ist mir sehr bewusst, dass die Maßnahmen tief in das Privatleben eingreifen und es schwerfällt, auf Gewohnheiten zu verzichten. Wir haben das nun schon fast ein Jahr lang geschafft. Lassen Sie uns deswegen noch ein paar Monate an einem Strang ziehen, damit wir so schnell wie möglich zur Normalität zurückkehren können.“

Der Krisenstab des Landkreises Gifhorn berät in dieser Woche, inwiefern an den bisher geltenden Allgemeinverfügungen des Landkreises Gifhorn Änderungen erforderlich sind und informiert dazu Ende dieser Woche.