Landkreis Gifhorn stellt Warnstufe 2 fest

veröffentlicht: am 30.11.2021     Presseinformation

Der Leitindikator „Hospitalisierung“ hatte am Montag, 29. November 2021, an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Schwellenwert zur Warnstufe 2 überschritten.

Zudem liegt die 7-Tage-Inzidenz (Indikator „Neuinfizierte“) bereits seit geraumer Zeit über dem Schwellenwert von 100. Somit sind gemäß Niedersächsischer Corona-Verordnung die Kriterien für die Warnstufe 2 im Landkreis Gifhorn erfüllt. Die Kreisverwaltung stellt daher per Allgemeinverfügung (https://www.gifhorn.de/der-landkreis/amtsblatt/) die Warnstufe 2 fest. Die damit einhergehenden Infektionsschutzmaßnahmen gelten ab Mittwoch, 1. Dezember 2021.

Wesentliche Verschärfung ist, dass nun in vielen Bereichen in Innenräume die 2Gplus-Regel (Außenbereiche 2G-Regel) gilt. Demnach darf nur geimpften oder genesenen Personen Zutritt gewährt werden, die zusätzlich negativ auf das Coronavirus getestet sind (Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht). Außerdem wird der Schwellenwert für private Zusammenkünfte sowie Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte von 25 auf 15 gesenkt.

 

Welche Regelungen und Maßnahmen gelten für den Landkreis Gifhorn?

Weiterhin gelten die bekannten Grundsätze. Wo es möglich ist, soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Darüber hinaus werden ausreichende Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen empfohlen.

Medizinische Masken müssen nach wie vor in den folgenden Einrichtungen und während der folgenden Tätigkeiten getragen werden:

  • In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen von Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind.
  • Im ÖPNV und dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen (z. B. Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen). Bundesweit gilt im ÖPNV die 3G-Regel.
  • Als Fahrgast von touristischen Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten (Ausnahme: 3G-Regel)
  • Unterricht bzw. Prüfungen in Fahrschulen

Für Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte mit mehr als 15 simultanen Teilnehmern (max. 1.000) gilt die 2Gplus-Regel in geschlossenen Räumen. Außerdem wird in geschlossenen Räumen die medizinische Maskenpflicht verschärft. Künftig müssen die Masken mindestens das Schutzniveau KN95, FFP2 oder ein vergleichbares Schutzniveau haben. Einfache OP-Masken sind damit nicht mehr zulässig (verschärfte medizinische Maskenpflicht). Unter freiem Himmel gilt die 2G-Regel. Diese Maßnahmen gelten insbesondere auch für Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen sowie Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks unabhängig der simultanen Teilnehmerzahl (nur in geschlossenen Räumlichkeiten, mit Ausnahme von Sanitäranlagen). Ausgenommen sind u. a. durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben Sitzungen, religiöse Veranstaltungen und kommunalen Gremien.

Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte mit mehr als 1.000 simultanen Teilnehmern (max. 5.000) werden nur auf Antrag zugelassen.Hier kommt ebenfalls die2Gplus-Regel in geschlossenen Räumen sowie die verschärfte medizinische Maskenpflicht und die 2G-Regel unter freiem Himmel zum Einsatz. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Wochenmärkte.

Großveranstaltungen (mehr als 5.000 simultanen Teilnehmer; max. 25.000) sind ebenfalls zu beantragen. Auch hier gilt in geschlossenen Räumen die 2Gplus-Regel, unter freiem Himmel die 2G-Regel. In beiden Fällen findet die verschärfte medizinische Maskenpflicht Anwendung.

Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen muss im Innenbereich die 2Gplus-Regel sowie die verschärfte medizinische Maskenpflicht für Kunden und im Außenbereich die 2G-Regel angewendet werden. Ausgenommen sind hiervon jeweils medizinisch notwendige Dienstleistungen.

Für Beherbergungen gilt in Innenräumen ebenfalls die 2Gplus-Regel sowie die verschärfte medizinische Maskenpflicht und unter freiem Himmel die 2G-Regel. Sport auf und in Sportanlagen – hierzu zählen insbesondere auch Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbäder, Thermen, Saunen sowie die dazugehörigen Dusch- und Umkleideräume – gilt in geschlossenen Räumen die 2Gplus-Regel sowie die verschärfte medizinische Maskenpflicht (außer bei der sportlichen Betätigung selbst) und unter freiem Himmel die 2G-Regel.

Auch in der Innengastronomie haben nur geimpfte und genesene Personen zutritt, die zusätzlich einen negativen Test vorweisen können. Ausgenommen sind hierbei die Sanitäranlagen für die Gäste der Außenbewirtschaftung, denn in der Außengastronomie gilt 2G. In Innenräumen gilt zusätzlich die verschärfte medizinische Maskenpflicht sowohl für die Gäste als auch für das Personal. Ausgenommen von der 2Gplus- bzw. 2G-Regel sind der Außer-Haus-Verkauf sowie Lieferservices.

Für Diskotheken, Clubs und Bars, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, gilt in geschlossenen Räumen die 2Gplus-Regel und unter freiem Himmel die 2G-Regel. Die medizinische Maskenpflicht wird in beiden Fällen auf Masken mit dem Schutzniveau KN 95 oder FFP2 ausgeweitet. Die Maske ist auch zu tragen, wenn ein Sitzplatz eingenommen wurde. Lediglich, wenn Essen oder Getränke verzehrt wird, darf die Mund-Nasenbedeckung abgenommen werden.

Auf Weihnachtsmärkten wird in der Warnstufe 2 flächendeckend die 2Gplus-Regel vorgeschrieben, unabhängig davon ob diese drinnen oder draußen stattfinden. Darüber hinaus gilt auch hier eine verschärfte medizinische Maskenpflicht. Die Maskenpflicht darf nur kurzfristig während des unmittelbaren Verzehrs von Speisen und Getränken unterbrochen werden. Das bedeutet, dass allein das Halten von Speisen und Getränken nicht von dieser Pflicht befreit.

Die Kinderbetreuung und die Schulen befinden sich grundsätzlich im Präsenzbetrieb bzw. Präsenzunterricht mit erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten.

Sofern sich das Infektionsgeschehen im Landkreis Gifhorn derartig ändert, dass eine neue Warnstufe festgestellt werden muss, informiert die Kreisverwaltung rechtzeitig. Ein übersichtliches Informationsangebot bietet auch die Homepage des Landkreises Gifhorn unter: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/oeffentlichkeitsarbeit/coronavirus-aktuelle-informationen/.