Kreisverwaltung informiert: Neue Absonderungs-Verordnung

veröffentlicht: am 11.05.2022     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat seine Absonderungs-Verordnung zum Coronavirus aktualisiert.

Das gilt für PCR-positive Personen:

Für alle PCR-positiv getesteten Personen besteht eine 5-tägige Absonderungspflicht. Die Verpflichtung zur Quarantäne endet, wenn:

  • Typische Symptome einer Covid-Infektion vorlagen, frühestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit oder nachhaltiger, ärztlicher festgestellter Besserung der Covid-Symptomatik. Jedoch nicht vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der PCR-Abstrichnahme.
  • Zu keinem Zeitpunkt typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus vorlagen, fünf Tage nach dem Tag der PCR-Abstrichnahme.

Weiterhin wird aber dringend empfohlen – nach Ablauf der fünf Tage – täglich einen PoC-Antigen-Test oder Selbsttest durchzuführen und sich bis zu einem negativen Testergebnis weiter selbst zu isolieren.

 

Das gilt für Kontaktpersonen:

Für Kontaktpersonen besteht unabhängig vom Impfstatus keine Absonderungspflicht mehr. Kontaktpersonen wird fortan empfohlen, ihre Kontakte zu anderen Personen – insbesondere vulnerable Gruppen – zu reduzieren und sich in den nächsten fünf Tagen nach dem Kontakt zu testen.

 

Quarantäneverfügung nur noch auf Anforderung:

Die Kreisverwaltung weist nochmals daraufhin, dass Quarantäneverfügungen seit dem 9. Mai 2022 selbstständig beim Gesundheitsamt angefordert werden müssen und nicht mehr automatisch versendet werden. Sollte eine Quarantäneverfügung benötigt werden, kann sich per E-Mail an indexermittlung(at)gifhorn.de oder telefonisch unter 05371/82-8860 an das Gesundheitsamt gewendet werden.

 

Was gilt darüber hinaus?

Eine Absonderungspflicht besteht weiterhin unabhängig von einer Anordnung des Gesundheitsamtes für krankheitsverdächtige Personen (typische Corona-Symptome), Verdachtspersonen (positiver Schnelltest) und jede positiv getestete Person. Verdachtspersonen haben sich unverzüglich einer PCR-Testung zu unterziehen.

PCR-positives Personal, das in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig ist, darf nur nach vorheriger negativer Testung ihre Tätigkeit wiederaufnehmen. Kontaktpersonen, die im Gesundheitswesen oder in Alten- und Pflegeinrichtungen tätig sind, dürfen nur zur Arbeit kommen, wenn sie sich täglich für fünf Tage nach dem Kontakt, vor Dienstantritt testen und das Ergebnis jeweils negativ ausfällt.

Für Testzentren besteht jetzt die Pflicht, mit der Übermittlung des Testergebnisses auch auf die Absonderungspflicht hinzuweisen.

Die neue Absonderungs-Verordnung ist seit dem 7. Mai 2022 gültig und gilt voraussichtlich bis 4. Juni 2022.