Kreisverwaltung informiert: Land Niedersachsen gibt landesweit einheitliche Regelungen zur Quarantäne vor

veröffentlicht: am 28.09.2021     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat kürzlich die „Niedersächsische SARS-CoV-2_Absonderungsverordnung“ auf den Weg gebracht. Seit dem 21. September gelten nunmehr landesweit einheitliche Regelungen im Hinblick auf Quarantänemaßnahmen für positiv auf das Coronavirus getestete Personen und deren enge Kontaktpersonen. Damit sollen insbesondere die kommunalen Gesundheitsämter entlastet werden.

Bisher musste stets das Gesundheitsamt die Quarantäne in entsprechenden Fällen offiziell anordnen. Nun beginnt für die betroffenen Personen eine gesetzliche Absonderungspflicht bereits mit dem Augenblick der Kenntnisnahme darüber, positiv getestet oder eine enge Kontaktpersonen zu sein. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Absonderungsverordnung nunmehr die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger stärker in den Mittelpunkt rückt. Rechtlich ist eine offizielle Quarantäneanordnung durch die Gesundheitsämter nicht länger notwendig.

Damit die Bürgerinnen und Bürger zukünftig ihrer Meldepflicht nachkommen können, hat die Kreisverwaltung ein eigenes Postfach eingerichtet. Unter coronapositiv(at)gifhorn.de kann das positive Testergebnis sowie die engen Kontaktpersonen mitgeteilt werden. Durch die Meldung werden unnötige Wartezeiten vermieden und eine zeitnahe Abarbeitung ermöglicht.

 

Für wen besteht eine Pflicht zur Absonderung?

Eine Quarantänepflicht besteht für Personen, für die ein positives PCR-Ergebnis oder ein positiver Schnell- oder Selbsttest vorliegt. Im zweiten Fall ist zudem das Testergebnis an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln. Ferner gilt eine Quarantänepflicht auch für Personen, die typische Corona-Symptome (insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust) entwickeln und für die ein PCR-Test angeordnet ist bzw. bereits durchgeführt wurde. Ebenfalls absondern müssen sich Personen, in deren Haushalt eine Person positiv auf das Coronavirus getestet wurde oder wenn das Gesundheitsamt die Einstufung als enge Kontaktperson einer nachweislich infizierten Person vornimmt. Die Quarantänepflicht besteht in beiden zuletzt genannten Fällen für asymptomatisch geimpfte und asymptomatisch genesene Personen nicht.

Eine Unterbrechung der Absonderung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei medizinischen Notfällen, drohender Lebensgefahr oder wenn das Gesundheitsamt im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.

 

Wann endet die Quarantäne?

In der Frage nach der Länge der Quarantäne unterscheidet das Land Niedersachsen in nachweislich infizierte Personen und enge Kontaktpersonen.

Liegt ein positiver PCR-Test vor und die Person ist asymptomatisch, läuft die Quarantäne 14 Tage nach dem Abstrich aus. Wurde eine Person per Schnell- oder Selbsttest positiv getestet, erlischt die Quarantänepflicht, wenn der vorgeschriebene und im Anschluss durchgeführte PCR-Test negativ ausfällt.

Enge Kontaktpersonen können sich nach fünf Tagen mittels PCR-Test und nach sieben Tagen mittels Schnelltest freitesten. Darüber hinaus läuft die Absonderungspflicht bei engen Kontaktpersonen nach zehn Tagen ohne Endtestung aus. Kinder, Jugendliche sowie Schülerinnen und Schüler können sich ebenfalls nach fünf Tagen mittels Schnelltest freitesten lassen. Ein Selbsttest erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Freitestung. Grundsätzliche Voraussetzung für das Freitesten ist, dass die engen Kontaktpersonen während der Quarantäne keine typischen Corona-Symptome entwickeln.

 

Wer gilt als „enge Kontaktperson“?

Kontaktpersonen zu einem bestätigten COVID-19-Fall werden bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Situationen als enge Kontaktpersonen (mit erhöhtem Infektionsrisiko) definiert:

  1. Aufenthalt im nahen Umfeld einer positiv getesteten Person (unter 1,5 Metern, länger als 10 Minuten) und ohne adäquaten Schutz (sprich: ohne durchgehendes und korrektes Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung [MNB] oder FFP2-Maske).
  2. Gespräch mit einer positiv getesteten Person („Face-to-face-Kontakt“, unter 1,5 Metern, unabhängig von der Gesprächsdauer) und ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret).
  3. Aufenthalt von Kontaktperson (und positiv getesteter Person) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole, unabhängig vom Abstand und für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt eine medizinische MNB oder FFP2-Maske getragen wurde.

Dabei gelten für die Bereiche der Kindertagesbetreuung und Schulen separate Regelungen. Die Gesundheitsämter sind angehalten die Quarantäne in der Schule möglichst maximal auf die direkten Sitznachbarinnen und Sitznachbarn zu beschränken. Gleiches gilt in der Kinderbetreuung für die engsten Freunde bzw. Spielkammeraden innerhalb der Gruppe. Ziel ist es dabei, den Bildungsauftrag sicherzustellen und auf eine Quarantäneanordnung für gesamte Schulklassen und KiTa-Gruppen möglichst zu verzichten. Treten mehrere Fälle in engem zeitlichen Zusammenhang auf, obliegt es dem Gesundheitsamt in Einzelfallentscheidungen für die gesamte Gruppe eine Quarantäne anzuordnen.